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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2023
- 16 U 44/22 -
Stadt muss Verlegungskosten für einen Hubschrauberlandeplatz wegen Kita-Bau bezahlen
Kein Rückzahlungsanspruch - Verlegungskosten sind Bestanteile der Gesamtfinanzierungskosten
Verpflichtet sich die Stadt zur Übernahme der Finanzierungskosten für den Bau einer Kindertagesstätte inklusive der Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich u.a. aus behördlichen Anforderungen ergeben, gehören Kosten zur Verlegung eines mit dem Bauvorhaben aus Sicherheitsgründen nicht kompatiblen Hubschrauberlandeplatzes zu derartigen Mehrkosten und damit zu den Gesamtfinanzierungskosten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat bestätigt, dass der Stadt Lich kein Rückzahlungsanspruch bereits übernommener Finanzierungskosten gegen die Beklagte wegen der geforderten Umlegung des auf dem Gelände der Beklagten befindlichen Hubschrauberlandeplatzes zum Betrieb der Kindertagesstätte zusteht.
Die Beklagte betreibt eine Klinik und verpflichtete sich gegenüber der Stadt Lich zur Errichtung eines Betriebskindergartens, den die Stadt betreiben wollte. Die Stadt ihrerseits verpflichtete sich, 90 % der Gesamtfinanzierungskosten zu zahlen. Zu diesen Kosten gehörten gemäß dem Vertrag auch „Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich z.B. aus behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen ... ergeben“. Unmittelbar neben dem Gelände für den Betriebskindergarten befand sich ein Hubschrauberlandeplatz der Beklagten. Nach Erteilung der Baugenehmigung äußerte das Luftfahrtbundesamt Bedenken hinsichtlich der Abstandsflächen zwischen dem Hubschrauberlandesplatz... Lesen Sie mehr
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