die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen (§ 37b WpHG)“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2007
- 901 Kap 1/06 -
Entscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren: Markus Geltl scheitert gegen DaimlerChrysler AG
Ad-hoc-Mitteilung erfolgte rechtzeitig
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass die DaimlerChrysler AG die Information über das Ausscheiden von Prof. Jürgen Schrempp als Vorstandsvorsitzender am 28. Juli 2005 rechtzeitig bekannt gegeben hat. Nach Auffassung des Senats lag eine zu veröffentlichende Insiderinformation gemäß § 37 b Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erst mit der entsprechenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat vor.
Vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats sei die DaimlerChrysler AG nicht verpflichtet gewesen, die Öffentlichkeit im Wege der Ad-hoc-Mitteilung darüber zu informieren, dass Gespräche über ein vorzeitiges Ausscheiden von Prof. Schrempp stattgefunden hatten.Die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität setzt eine Insiderinformation voraus. Nach der gesetzlichen Vorschrift ist dies eine konkrete Information über gegenwärtige oder zukünftig hinreichend wahrscheinliche Umstände (§ 13 Abs. 1 WpHG). Eine konkrete Information könnte zwar am 18.7.2005 vorgelegen haben. Das sei der Zeitpunkt gewesen, zu dem sich Herr Prof. Schrempp und der Aufsichtsratsvorsitzende... Lesen Sie mehr