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Samstag, 23. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Verteilung“ veröffentlicht wurden

Landgericht Berlin, Urteil vom 20.12.2022
- 55 S 60/22 WEG -

Ungültiger Wirtschafts­plan­beschluss wegen von Teilungserklärung abweichende Umlage von Vorschusszahlungen

Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft darf vom Kosten­verteilungs­schlüssel nicht abweichen

Sieht eine Teilungserklärung eine bestimmten Verteilungs­schlüssel für Vorschusszahlungen vor, so kann ein davon abweichender Wirtschafts­plan­beschluss für ungültig erklärt werden. Die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann von dem Kosten­verteilungs­schlüssel nicht abweichen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im August 2021 wurde unter anderem ein Beschluss über den Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 getroffen. Danach sollten die Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung nach der Wohnfläche aufgeteilt werden. Da die Teilungserklärung aber eine davon abweichende Verteilung vorsah, nämlich 50 % nach Verbrauch und 50 % nach der beheizten Fläche, klagten Wohnungseigentümer gegen den Beschluss.Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan sei für ungültig zu erklären, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.04.2022
- 3 K 895/21.KO -

Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflege­ausbildungs­kosten in Rheinland-Pfalz dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werden

Verteilung anhand betrieblichen Erträge stellt sachgerechten Maßstab dar

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz durfte die von den ambulanten Pflegediensten für die Finanzierung der Pflege­ausbildungs­kosten zu entrichtenden Umlagebeträge nach deren betrieblichen Erträgen bemessen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin, ein ambulanter Betreuungs- und Pflegedienst, der Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung erbringt, wurde vom Land Rheinland-Pfalz zur Finanzierung der Ausbildungskosten in den Pflegeberufen zur Zahlung von Umlagebeträgen herangezogen. Das Land verteilte die von allen ambulanten Pflegediensten in Rheinland-Pfalz insgesamt aufzubringenden Umlagebeträge unter den Pflegediensten... Lesen Sie mehr

Landgericht Halle, Urteil vom 17.03.2005
- 2 S 264/04 -

Kein Verstoß gegen Wirt­schaftlich­keits­gebot aufgrund höherer Heizkosten durch Leerstand

Mieter zur Nachzahlung von Betriebskosten verpflichtet

Müssen Wohnungsmieter aufgrund des Leerstands im Haus höhere Heizkosten zahlen, verstößt der Vermieter nicht gegen das nach § 556 Abs. 3 BGB geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit. Die Mieter sind daher zur Nachzahlung der Betriebskosten verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Wohnung die Heizkosten aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von 271,31 EUR zu zahlen. Die Vermieterin rechntete die Heizkosten nach einem Verteilungsmaßstab von 50 % Verbrauchskosten und 50 % Grundkosten ab. Die Mieter bemängelten den um 88,67 % gestiegenen Preis einer Heizkostenverbrauchseinheit.... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Arnstadt, Urteil vom 23.02.2017
- 1 C 156/16 -

Bei Leerstand von 68 % ist Verteilungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten von 40 % auf Grundkosten und 60 % auf Verbrauchskosten unzulässig

Wohnungsmieter steht Anspruch auf Herabsetzung der Verbrauchskosten auf 50 % zu

Herrscht in einem Mehrfamilienhaus ein Leerstand von 68 %, ist eine Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend eines Maßstabs von 40 % Grundkosten und 60 % Verbrauchskosten unzulässig. Der Wohnungsmieter hat im Fall eines erheblichen Leerstands einen Anspruch auf Herabsetzung der Verbrauchskosten auf 50 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Arnstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 sollte die Mieterin einer Wohnung die Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend eines Verteilungsmaßstabs von 40 % Grundkosten und 60 % Verbrauchskosten tragen. Die Mieterin hielt dies angesichts des Leerstands im Wohnhaus von 68 % für unzulässig. Sie kürzte die Verbrauchskosten auf 50 % und... Lesen Sie mehr



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