die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Vertragsbestandteil“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 27.01.2022
- 13 C 29/21 -
Klimaanlage in Wohnung ist als Zubehör als mitvermietet anzusehen
Anspruch des Mieters auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands
Eine in einer Wohnung befindliche Klimaanlage ist grundsätzlich als Zubehör als mitvermietet anzusehen. Für den Mieter besteht daher gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 mietete eine Frau eine Dachgeschosswohnung in Berlin an. Diese verfügte unter anderem über eine Klimaanlage. Im Mietvertrag war zudem geregelt, dass bestimmte Einrichtungsgenstände von der Mieterin übernommen werden sollten. Die Klimaanlage war davon aber ausdrücklich ausgenommen. Die Klimaanlage konnte nachfolgend von der Mieterin nicht in Betrieb genommen w erden, da die dafür erforderliche Fernbedienung fehlte. Sie beanspruchte daher von der Vermieterin deren Herausgabe. Da diese meinte, dass die Klimaanlage nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, verweigerte sie eine Herausgabe. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.... Lesen Sie mehr
Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.11.2014
- 312 O17/14 -
Preisänderungsklausel der Gaslieferverträge von Vattenfall unwirksam
Landgericht Hamburg erklärt Vertragsklauseln für unlauter und rechtswidrig
Die von Vattenfall in Gaslieferverträgen verwendete Preisänderungsklausel ist unwirksam. Dies entschied das Landgericht Hamburg.
Gegenstand des zugrunde liegenden Streits waren die von Vattenfall verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Sonderverträgen mit Gaskunden. In der darin enthaltenen Preisänderungsklausel wurde auf die für Grundversorgungverträge geltende Verordnung (GasGVV) Bezug genommen, ohne die Kriterien für Preisänderungen zu nennen.Das Landgericht Hamburg sah die Klausel... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2008
- VIII ZR 124/08 -
Vermieter kann die Gartenpflegekosten nicht über die Nebenkostenabrechnung umlegen, wenn der Mieter vertraglich zur Gartenpflege verpflichtet ist
Gartenpflege fällt laut Mietvertrag nicht in Zuständigkeitsbereich des Vermieters
Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nach und bestehen auch sonst keine Gründe für den Vermieter, Gartenpflegemaßnahmen durchführen zu lassen, so hat dieser keinen Anspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkostenabrechnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall nahm ein Vermieter Baumfällarbeiten vor, obwohl die Gartenpflege laut Mietvertrag Sache des Mieters gewesen wäre. Anschließend wollte er die für diese Pflegemaßnahme aufgewendeten Kosten über die Umlage als Nebenkosten vom Mieter einholen.Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Kosten der Baumfällung nicht umlagefähig gewesen seien. Laut Mietvertrag... Lesen Sie mehr
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.1986
- VIII ZR 137/85 -
Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) muss ausdrücklich hingewiesen werden: Schlecht wahrnehmbare AGB werden nicht Vertragsbestandteil
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der auf der Rückseite eines Lieferscheines nur bei "ausdrücklichem Hinweis" auf der Vorderseite / BGH zu den Anforderungen an ausdrücklichen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Gültigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann grundsätzlich als Rahmenvertrag vereinbart werden und hat somit Gültigkeit für alle folgenden Verträge mit dem Vertragspartner. Liegt so eine Übereinkunft allerdings nicht vor und handelt es sich bei dem unterzeichnenden Vertragspartner nicht um einen Kaufmann, so muss auf die AGBs deutlich hingewiesen werden. Erfolgt der Hinweis schriftlich, so ist dieser nur gültig, wenn er ohne Schwierigkeiten wahrgenommen werden kann. Kleinstdruck am Rand eines Lieferscheins in Senkrechtstellung erfüllt diese Anforderung nach Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nicht.
Im vorliegenden Fall stellte ein Unternehmen eine Zahlungsforderung an einen Geschäftspartner und stützte sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die angeblich Vertragsbestandteil geworden waren. Die streitgegenständliche Klausel befand sich auf der Rückseite des Lieferscheins, den der Kunde bei Lieferung der Ware an der vorgesehenen Stelle über dem Vordruck "Ware erhalten"... Lesen Sie mehr