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Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 19.04.2023
- 45 C 103/22 -
Einsicht in Verwaltungsunterlagen stets in Geschäftsräumen des Verwalters
Auf Zumutbarkeit der Entfernung kommt es nicht an
Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist stets in den Geschäftsräumen des Verwalters zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entfernung zumutbar ist. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung in Heidelberg beanspruchte die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Es bestand aber Streit darüber, wo dies zu erfolgen hat.Das Amtsgericht Heidelberg entschied, dass die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gemäß § 269 Abs. 1 BGB immer am Ort der Geschäftsräume des Verwalters vorzunehmen sei. Es sei keinem Verwalter zumutbar bzw. würde die Kosten der Verwaltung erheblich erhöhen, wenn ein Verwalter zwecks Einsichtnahme jedes Mal das Grundstück aufsuchen muss. Überdies befinde sich dort regelmäßig kein geeigneter Ort der Einsichtnahme, insbesondere... Lesen Sie mehr