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Amtsgericht Linz am Rhein, Urteil vom 06.10.2016
- 27 C 444/16 -
Leasingkosten für Heizungsanlage nach Umstellung auf Wärme-Contracting während laufenden Mietverhältnisses nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar
Leasingkosten stellen keine "Kosten der Wärmelieferung" im Sinne des § 556 c BGB dar
Die Leasingkosten für eine Heizungsanlage nach der Umstellung auf Wärme-Contracting während eines laufenden Mietverhältnisses sind nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar. Daran ändert auch nichts der § 556 c BGB, wonach der Mieter die "Kosten der Wärmelieferung" zu tragen hat. Dies hat das Amtsgericht Linz am Rhein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem der Vermieter eines Einfamilienhauses im Jahr 2013 die Heizungsanlage von Öl auf Wärme-Contracting umstellte, legte er in den Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2013 und 2014 die Leasingkosten für die Heizungsanlage als Betriebskosten auf die Mieter um. Die Mieter hielten dies für unzulässig und erhoben Klage auf Rückzahlung der Leasingkosten in Höhe von insgesamt ca. 1.229 EUR.Das Amtsgericht Linz am Rhein entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Leasingkosten zu. Denn der Vermieter sei nicht berechtigt gewesen,... Lesen Sie mehr
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