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Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 28.05.2014
- 11 B 13.2154 -
Verkehrseilnehmer haben innerorts gesteigerte Pflicht zur Wahrnehmung von Tempo-30-Zonen
Beschilderung der Tempo-30-Zonen müssen mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein
Verkehrsteilnehmer treffen innerorts die gesteigerte Pflicht zu prüfen, ob sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden. Die Beschilderung einer Tempo-30-Zone muss für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2009 wurden in einem Münchner Stadtgebiet Schilder für eine Tempo-30-Zone aufgestellt. Ein in dieser Zone arbeitender Rechtsanwalt bemerkte nach eigenen Angaben erst im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Dezember 2010 die neue Tempo-30-Zone. Er erhob im November 2011 Klage auf Aufhebung der Tempo-30-Zone. Die zuständige Behörde hielt die Klage für unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Schilder erhoben wurde. Da der Rechtsanwalt nach eigenen Angaben regelmäßig mit dem Pkw in die Zempo-30-Zone einfahre, habe er die Zone... Lesen Sie mehr
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