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Landgericht Kiel, Urteil vom 27.01.2012
- 1 S 102/11 -
Schimmelbildung aufgrund ungewöhnlichen Einbauschrankes rechtfertigt keine Mietminderung
Heiz- und Lüftungsverhalten muss an den Wohngewohnheiten ausgerichtet werden
Entsteht durch einen ungewöhnlichen Einbauschrank Schimmel an der Wand, so rechtfertigt dies kein Recht zur Mietminderung. Der Mieter muss für eine ausreichende Belüftung sorgen und sein Heiz- und Lüftungsverhalten an seinen Wohngewohnheiten anpassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung einen neuen Kleiderschrank in ihrem Schlafzimmer an der Wand zum Treppenhaus einbauten, trat in der Heizperiode 2008/2009 dort Schimmel auf. Die Mieter waren nunmehr der Meinung, dass ihnen deswegen ein Minderungsrecht zustehe. Der Vermieter sah dies jedoch anders. Der Kleiderschrank hatte keine Rückwand. Zudem waren an der Decke und dem Fußboden Laufschienen und darin Schiebetüren angebracht. Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die Schimmelbildung Folge des Schrankeinbaus war. Dieser habe weder einen ausreichenden Luftaustausch noch eine genügende Erwärmung... Lesen Sie mehr
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