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Samstag, 23. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Witterungsbedingungen“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2023
- 16 U 54/23 -

Reisender muss sich über typische Witterungs­bedingungen am Zielort der Reise selbst informieren

Schlechtes Wetter auf Ecuador-Privatrundreise

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat klargestellt, dass ein Reisender sich grundsätzlich selbst über allgemein zugängliche Quellen über die klimatischen Bedingungen des Reiseziels informieren kann und muss. Den Reiseveranstalter trifft keine Aufklärungspflicht, da kein Wissensgefälle vorliegt. Der Klägerin stünden keine Minderungsansprüche zu, soweit die von ihr gebuchte Ecuadorreise in die dort im Dezember herrschende Regenzeit fiel.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für Mitte bis Ende Dezember 2021 für rund 18.000 €. Wegen zahlreicher behaupteter Mängel u.a. witterungsbedingter Beeinträchtigungen, eines ausgefallenen Ausflugs und Lärmbelästigungen verlangt sie nun Minderung des Reisepreises in Höhe von gut 6.000 € von der Beklagten. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von gut 800 € u.a. wegen eines ausgefallenen Ausflugs und der erlittenen Lärmbelästigungen stattgegeben und Ansprüche wegen witterungsbedingter Beeinträchtigungen abgewiesen.Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor... Lesen Sie mehr

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2023
- 2-24 O 102/22 -

Regen und Nebel kein Grund für verminderten Reisepreis

Reiseveranstalter muss nicht auf die Regenzeit im Urlaubsland hinweisen

Schlechtes Wetter am Urlaubsort sind kein Grund, vom Veranstalter eine Teilerstattung des Reisepreises zu verlangen. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden.

Die Klägerin hatte für sich und ihren Partner eine einwöchige Pauschal-Rundreise nach Ecuador Ende Dezember 2021 für einen Gesamtpreis von rund 18.000 € gebucht. Nach Durchführung der Reise verlangte sie eine Minderung von rund 6.000 € des Reisepreises. Sie begründete dies insbesondere damit, bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung „traumhaft schönen Kratersee“ sei von... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Erding, Urteil vom 14.07.2022
- 113 C 4971/21 -

Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung wegen Bevorzugung eines zuvor wetterbedingt ausgefallenen Fluges

Kein Berufen auf außergewöhnliche Umstände

Wird ein Flug wegen der Bevorzugung eines zuvor wetterbedingt ausgefallenen Fluges annulliert, steht einem davon betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art.7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 wollte ein Mann von München über Abu Dhabi nach Phuket fliegen. Weil der 1. Teilflug annulliert wurde, erreichte er sein Flugziel mit einer Verspätung von 24 Stunden. Zu der Flugannullierung kam es, weil die Fluggesellschaft einen am Vortag wetterbedingt ausgefallenen Flug bevorzugen wollte. Der Fluggast beanspruchte nachfolgend... Lesen Sie mehr

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Landgericht Köln, Urteil vom 07.12.2022
- 3 O 176/19 -

Schmerzensgeld wegen Verletzung bei Landung nach Tandem-Fallschirmsprung

Vorliegen eines Luft­beförderungs­vertrags

Kommt es bei einer Landung nach einem Tandem-Fallschirmsprung zu einer Verletzung, begründet dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 45 Abs. 1 LuftVG. Bei einem Vertrag über einen Tandem-Fallschirmsprung handelt es sich um einen Luft­beförderungs­vertrag. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Tandem-Fallschirmsprung im Juli 2018 kam es wetterbedingt zu einer heftigen Landung, wodurch sich der Kunde verletzte. Er klagte anschließend gegen die Anbieterin der Tandem-Sprünge auf Zahlung von Schmerzensgeld.Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 45 Abs.... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2019
- 67 S 49/19 -

Anspruch auf Entschädigung nach Flugannullierung wegen möglichen Unwetters

Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands

Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug wegen möglicher witterungsbedingter Flug­beeinträchti­gungen, so steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. In einem solchen Fall liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entschied sich eine Fluggesellschaft einen für den nächsten Tag geplanten Flug von Berlin zum Flughafen Schiphol zu annullieren. Hintergrund dessen waren Befürchtungen, dass die Wetterverhältnisse zu Flugbeeinträchtigungen führen können. Nachfolgend stand im Streit, ob von der Flugannullierung betroffenen Fluggästen eine Entschädigung zustehe. Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2017
- VII ZR 194/13 -

BGH: Auftraggeber nicht zur Zahlung einer Entschädigung bei Baustopp aufgrund außergewöhnlicher Witterungs­verhältnisse verpflichtet

Verhinderung von Frost, Eis und Schnee tatsächlich bzw. wirtschaftlich unmöglich

Kommt es aufgrund von außergewöhnlichen Witterungs­verhältnissen zu einem Baustopp, so ist der Auftraggeber nicht gemäß § 642 BGB zu einer Ent­schädigungs­zahlung an die Baufirma verpflichtet. Denn die Einwirkung von Frost, Eis und Schnee auf die Baustelle kann der Auftraggeber tatsächlich bzw. mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht verhindern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar und Februar 2010 mussten die Arbeiten zur Errichtung einer Autobahnbrücke in Brandenburg aufgrund einer außergewöhnlich langen Periode mit Frost, Eis und Schnee unterbrochen werden. Die Baufirma verlangte aufgrund der Unterbrechung eine Entschädigung von der Auftraggeberin in Höhe von ca. 95.400 EUR. Da sich die Auftraggeberin weigerte... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 21.06.2016
- 450 C 2336/16 -

Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung aufgrund witterungsbedingter Umplanung des Flugbetriebs

Betriebs­wirtschaft­liche Entscheidung zur Änderung des Flugplans stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil die Fluggesellschaft witterungsbedingt ihren Flugplan ändert, steht einem davon betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.7 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) zu. Die betriebs­wirtschaft­liche Entscheidung zur Umplanung des Flugbetriebs stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO dar. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2015 änderte eine Fluggesellschaft ihren Flugplan, da witterungsbedingt ein Anflug auf den Flughafen Boa Vista nicht möglich war. Durch die Umplanung konnte ein Flug von Las Palmas nach Hannover nicht pünktlich durchgeführt werden. Der Flug erreichte sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden. Ein davon betroffener... Lesen Sie mehr

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.08.2015
- 7 S 52/15 -

Flugverspätung aufgrund wetterbedingter Unmöglichkeit zur Landung begründet kein Ausgleichsanspruch

Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen

Ist es einem Flugzeug aufgrund der Wetterbedingungen nicht möglich auf dem Zielflughafen zu landen und kommt es dadurch zu einer Ankunftsverspätung, so steht einem Fluggast kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Vielmehr kann sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umständen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Frankfurt am Main nach Korfu im September 2014 kam mit einer Verspätung von vier Stunden und zehn Minuten an. Hintergrund dessen war, dass über dem Zielflughafen ein Gewitter tobte, welches eine Landung unmöglich machte. Da das Flugzeug nicht genug Treibstoff getankt hatte, um über den Zielflughafen zu kreisen, musste es zum... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 01.07.2014
- 538 C 11519/13 und 565 C 850/14 -

Flugverspätungen ohne außergewöhnliche Umstände: Passagiere haben Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Aus Verzögerungen des Vortags resultierende Verspätungen am Folgetag begründen keine außergewöhnlichen Umstände mehr

Passagiere deren Flüge verspätet sind, haben dann Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn die Verspätungen allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luft­fahrt­unter­nehmens begründet liegen und nicht auf außergewöhnlich Umstände zurückzuführen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

Das Amtsgericht Hannover hatte im zugrunde liegenden Verfahren über zwei Klagen wegen Flugverspätungen zu entscheiden.In einem Fall war das Flugzeug von Köln/Bonn nach Fuerteventura am 4. März 2014 statt um 11.55 Uhr um 16.30 Uhr gestartet und um 20.14 Uhr, mit 3 Stunden 44 Minuten Verspätung gelandet. In einem anderen Fall war das gleiche Flugzeug von Fuerteventura nach... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 26.04.2012
- 244 C 23760/11 -

Baufirma muss Bauzaun ausreichend gegen sämtliche Witterungsbedingungen sichern

Umfallen des Zaunes begründet Anscheinsbeweis für unzureichende Sicherung

Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun muss sämtlichen Witterungsbedingungen, auch Windböen, standhalten. Allein schon durch das Umfallen des Zaunes besteht ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall führ der Eigentümer eines PKW Mazdas im November 2010 an einer Baustelle in Gräfelfing vorbei. Diese Baustelle war durch einen 20 Meter langen Bauzaun abgesichert. Dieser stürzte plötzlich auf die Fahrbahn und beschädigte den PKW auf der rechten Seite. Es entstand ein Schaden in Höhe von 1500 Euro. Hinzu kamen noch Sachverständigenkosten in Höhe von 386 Euro... Lesen Sie mehr



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