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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.2013
- 2 Ss-OWi 470/12, 2 Ss OWi 470/12 -
Bußgeld wegen überhöhter Miete: Ausnutzung eines sozial schwachen Mieters sowie einer angespannten Wohnungslage begründet Ordnungswidrigkeit
Ausnutzung zweifelhaft bei Übernahme der Mietkosten durch Sozialhilfeträger
Verlangt ein Vermieter eine überhöhte Miete und nutzt er dabei eine angespannte Wohnungslage sowie die soziale Schwäche eines Mieters aus, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG). Eine Ausnutzung kann jedoch zweifelhaft sein, wenn der Sozialhilfeträger die Mietkosten übernimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Vermieter mehrerer Wohnungen einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlicher Mietpreisüberhöhung. Nach Einlegung eines Einspruchs bestätigte das Amtsgericht Frankfurt a.M. im Wesentlichen den Bußgeldbescheid. Es führte zur Begründung aus, dass der Vermieter bei zwei Mietverhältnissen eine mehr als 20 % über dem üblichen Mietzins liegende Miete verlangt habe. Zudem habe er die soziale Schwäche der Mieter sowie die bestehende Mangellage von Wohnraum ausgenutzt und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStG begangen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Rechtsbeschwerde ein.... Lesen Sie mehr
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