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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Yogaschule“ veröffentlicht wurden
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.06.2023
- L 2 R 214/22 -
Yoga-Kursleiterin ist als Lehrerin rentenversicherungspflichtig
Vermittlung von Wissen als Kriterium für Versicherungspflicht
Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.
Eine 1956 geborene Frau aus dem Landkreis Bergstraße gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 €. Nach ihrer Scheidung erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Frau widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig. Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige Lehrerin versicherungspflichtig... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2023
- 9 AZR 253/22 -
Vertragliches Mitglied in Yoga-Ashram ist Arbeitnehmerin mit Anspruch auf Mindestlohn
Kein Selbstbestimmungsrecht für Yoga-Ashram als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind. Die hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck „die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“ ist. Zur Verwirklichung seiner Zwecke betreibt er Einrichtungen, in denen Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen und Vorträge zu Yoga und verwandten... Lesen Sie mehr
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019
- 10 Sa 2076/18 -
Yogakurs kann Bildungsurlaub rechtfertigen
Veranstaltung muss entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung dienen
Ein Yogakurs kann unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs "Yoga I - erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation" bejaht.
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass der Kurs die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz erfülle. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 17.09.2015
- 5 L 2377/15.TR -
Erteilung von Yogaunterricht in Räumen eines Wohnhauses im reinen Wohngebiet zulässig
Beruflich genutzte Fläche des Wohnhauses muss gegenüber wohnbaulich genutzter Fläche eindeutig untergeordnet sein
Die Nutzung von einzelnen Räumen oder von Wohneinheiten zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ist auch in einem reinen Wohngebiet zulässig, wenn die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist und es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, "wohnartige" Betätigung handelt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier hat erklärte in einem Eilverfahren die Erteilung von Yogaunterricht in angemieteten Räumen im Untergeschoss eines Wohnhauses für zulässig.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung der Räumlichkeiten für Yogaunterricht ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei... Lesen Sie mehr
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