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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2021
- 65 S 292/20 -
Formulierung in Schönheitsreparaturklausel "Streichen der Innentüren" meint nicht "ölen"
Mieter nicht zum Abbeizen und Ölen der Zimmertüren verpflichtet
Ist in einer Schönheitsreparaturklausel geregelt, dass der Mieter die Innentüren "Streichen" soll, so ist damit nicht "ölen" gemeint. Der Mieter ist daher nicht zum Abbeizen und Ölen der Zimmertüren verpflichtet . Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Altbauwohnung in Berlin nach Mietvertragsende die abgeschliffenen Zimmertüren ölen. Nach der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag war das "Streichen der Innentüren" geschuldet. Die Mieter hielten aufgrund dessen nur ein Streichen der Türen in weißer Farbe für erforderlich. Da die Vermieterin dies anders sah, erhob sie Klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Vermieterin könne nicht verlangen, dass die Zimmertüren geölt werden müssen. Eine solche... Lesen Sie mehr
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