die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „zuviel berechnetes Geld“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Bremen, Urteil vom 21.04.2009
- 4 C 0012/08 -
Sittenwidrig überhöhte Vergütung: Schlüsselnotdienst muss bei Wucher zuviel berechnetes Geld zurückerstatten
Kunde muss nicht mehr als die Kosten für die schonendste und günstigste Methode der Türnotöffnung tragen
Wer eine Türnotöffnung in Auftrag gibt und dafür einen überhöhten und damit sittenwidrigen Rechnungsbetrag bezahlt, kann die Rückerstattung des zuviel gezahlten Geldes verlangen. Einbehalten darf der Schlüsselnotdienst nur den Betrag, der für die Durchführung der tatsächlich notwendigen Arbeiten zu berechnen ist. Auch die Anfahrtkosten dürfen maximal für die Weglänge berechnet werden, der zwischen Firmensitz und Einsatzort liegt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.
Im vorliegenden Fall nahm eine Kundin den Schlüsselnotdienst in Anspruch und bezahlte anschließend den geforderten Rechnungsbetrag. Später forderte sie jedoch einen Teil des Geldes zurück, da der Rechnungsbetrag nach ihrer Ansicht zu hoch angesetzt worden sei.Die Klägerin im vorliegenden Fall habe nach Auffassung des Amtsgerichts Bremen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Anspruch auf Rückerstattung des geltend gemachten Betrages. Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag begründe ein wucherähnliches und daher gemäß § 138 BGB sittenwidriges Geschäft, da zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis... Lesen Sie mehr