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Amtsgericht Arolsen, Urteil vom 08.03.2007
- 2 C 18/07 (70) -
Katzenallergie: Katze kein Grund für Mietminderung
Subjektive Überempfindlichkeiten bleiben bei der Mangelbeurteilung außer Betracht
Ein in einem Mehrparteienmiethaus wohnender Mieter kann die Miete nicht deshalb mindern, weil er unter einer Katzenallergie leidet. Eine Katze stellt keinen Mietmangel dar. Dies hat das Amtsgericht Arolsen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte ein Mieter die
Katze kein Mangel
Das Gericht gab dem Vermieter recht. Der Mieter habe keinen Anspruch auf Minderung. Eine
Kein Anspruch auf katzenfreies Haus
Auch habe der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser das Haus katzenfrei mache.
Zur Sollbeschaffenheit eines Hauses gehöre nicht, dass dieses katzenfrei sei. Das folgerte das Amtsgericht aus dem Mangelbegriff im Mietrecht. Der Mangelbegriff sei standardisiert, so dass die Katzenbehaftetheit des Hauses nicht im Verhältnis zu einem Nichtallergiker mangelfrei und im Verhältnis zum einem Katzenallergiker mangelhaft sein könne. Ohnehin seien subjektive Überempfindlichkeiten bei der Bestimmung der Mangelhaftigkeit außer Betracht zu lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2007
Quelle: ra-online (pt)
Jahrgang: 2008, Seite: 83 NZM 2008, 83 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2007, Seite: 191 WuM 2007, 191
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Dokument-Nr. 4444
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