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Amtsgericht Kassel, Urteil vom 14.07.1993
- 802 C 2502/92 -
Blinde und feuchtigkeitsbeschlagene Isolierglasscheibe ist ein Mietmangel und berechtigt zur Mietminderung
Blinde Isolierglasscheiben beeinträchtigen die Sicht und vermitteln Gefühl eines schlechten Raumklimas
Werden Isolierglasfenster im Laufe der Zeit blind und sind infolge von Undichtigkeit häufig mit Feuchtigkeit beschlagen, so ist darin ein Mangel der Mietsache zu sehen. Ein Mieter kann dann die Miete um 5 % je Glasscheibe mindern. Dies hat das Amtsgericht Kassel entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, da mehrere blinde
Blinde, feuchtigkeitsbeschlagene Isolierglasscheiben stellen einen Mangel dar
Das Gericht bemaß den Mangel je Scheibe mit 5 % des zu zahlenden Mietzinses. Es folgte nicht der Auffassung des Amtsgerichtes Miesbach (WM 1985, 260), das eine Minderungsquote von nur 1 % bzw. 0,5 % ansetzte. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass nicht nur die Sicht beeinträchtigt ist, sondern dass auch infolge der Feuchtigkeit ein subjektives Gefühl eines schlechten Raumklimas entsteht und der Licht- und Sonnendurchlass durch die Scheiben beeinträchtigt wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kassel (zt/Wm 93, 607/pt)
Jahrgang: 1993, Seite: 607 WuM 1993, 607
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Dokument-Nr. 13994
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