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Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.04.1995
- 206 C 251/94 -
Fehlende Warmwasserversorgung zwischen 22 und 7 Uhr rechtfertigt Mietminderung von 7,5 %
Warmwasser (40-50 °C) muss jederzeit verfügbar sein
Steht einem Mieter in der Zeit von 22 bis 7 Uhr nur Kaltwasser zur Verfügung, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist dann berechtigt seine Miete um 7,5 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall regelte eine Klausel im Mietvertrag, dass eine
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Denn die Mieterin sei berechtigt gewesen, ihre Miete um 7,5 % zu mindern. Bei einer mangelhaften Versorgung mit Warmwasser in der Zeit von 22 bis 7 Uhr handle es sich um einen Mangel der Mietsache. Eine Warmwasserversorgungsanlage müsse nämlich das ganze Jahr rund um die Uhr in Betrieb sein (vgl. AG München, WuM 1987, 382).
Klausel im Mietvertrag war unwirksam
Die Klausel im Mietvertrag sei nach Ansicht des Amtsgerichts nach § 9 AGBG (neu: § 307 BGB) unwirksam gewesen. Denn diese Regelung habe der grundsätzlichen Verpflichtung des Vermieters, ständig ausreichend
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1996, 701/rb)
- Badewasser muss in zumutbarem Zeitraum 41 Grad erreichen können
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.10.2011
[Aktenzeichen: 463 C 4744/11]) - Warmwasser: Bei übermäßigem Kaltwasservorlauf ist Mietminderung von 10 % gerechtfertigt
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 15.11.2000
[Aktenzeichen: 12 C 214/00])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1996, Seite: 701 WuM 1996, 701
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Dokument-Nr. 16506
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