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Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2018
- 425 C 18488/17 -
Geparkter Pkw im Innenhof: Versperrte Sicht auf Eingangsbereich einer Kunstausstellung begründet kein Recht des Ausstellers auf Mietminderung
Freie Einsehbarkeit des Zugangsbereichs muss gesondert als Sollbeschaffenheit vertraglich vereinbart werden
Beeinträchtigt ein im Hof eines Anwesens geparkter Pkw die Sicht auf ein für eine Kunstausstellung angemietetes Studio, rechtfertigt dies keine Minderung der vereinbarten Miete. Dies entschied das Amtsgericht München.
Zwischen den Parteien des zugrunde liegenden Rechtstreits bestand ein Mietvertrag über die Anmietung von Ausstellungsräumen im Basement in einem Hinterhof für ein Wochenende im November 2016. Die Klägerin verpflichtete sich neben der Überlassung der Ausstellungsräume zur Übernahme der Kosten für den Auf- und Abbau, Bereitstellung von Equipment zur Ausleuchtung des Eingangsbereichs, Beheizung, Endreinigung, Studiobetreuung u.ä. Am Samstag und Sonntag des Ausstellungswochenendes parkte in der Einfahrt zum Hinterhof an der rechten Zufahrtsseite ein Fahrzeug der Marke Range Rover.
Klägerin verneint Vorliegen eines Mangels der Mietsache
Die Klägerin trug vor, dass das Fahrzeug einer Mieterin der Klägerin gehöre und diese ihr Fahrzeug dort zulässigerweise abgestellt habe. Das Fahrzeug sei so geparkt gewesen, dass ein Pkw oder Kleintransporter an dem Fahrzeug vorbei in den Hinterhof einfahren konnte, so dass die Zufahrt zum Hinterhof weiterhin möglich war. Ein Mangel der Mietsache habe nicht vorgelegen, da die Gebrauchstauglichkeit der Räume nicht eingeschränkt gewesen sei. Zum einen sei der Zugang zu den Ausstellungsräumen vollumfänglich gegeben gewesen, zum anderen betreffe eine Einsichtsbeschränkung des Eingangsbereichs der Ausstellungsräume nicht die Eignung der Mietsache unmittelbar.
Beklagte verweist auf weniger Ausstellungs-Interessenten aufgrund des schlecht einsehbaren Eingangsbereichs
Der Beklagte trug vor, dass wegen der eingeschränkten
Streitgegenständlicher Zugangsbereich zum Hinterhof war eindeutig als Zufahrt zu Parkplätzen zu erkennen
Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. Für die weitere Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs, vorliegend für die Frage, ob die freie
Freie Einsehbarkeit des Eingangsbereichs war keine zugesicherte Eigenschaft
Genauso wenig wie ein Mieter einer Altbauwohnung erwarten könne, dass im Keller feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände gelagert werden könnten, könne aufgrund der beengten Parkplatzsituation im Glockenbachviertel nach der Verkehrsanschauung nicht ausgeschlossen werden, dass ein Hinterhof und dessen Zufahrt als Parkfläche genutzt werde. Bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26543
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