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Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 11.11.2008
- 409 C 285/08 -
Kinderlärm berechtigt nicht zur Mietminderung und stellt keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar
Kinderlärm ist dem Kleinkinddasein immanent und deshalb sozialadäquat
Dringt Kinderlärm bis zu einer Zeit bis 22 Uhr aus der benachbarten Wohnung, so stellt dies keinen zur Mietminderung berechtigten Grund dar. Der beeinträchtigte Mieter kann auch nicht fristlos das Mietverhältnis kündigen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter eines Mehrfamilienhauses wegen Kinderlärms bis 22 Uhr ihre Miete. Auch bemängelten sie das nächtliche
Mietzinsanspruch bestand
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf gab dem Vermieter recht. Ein Recht zur Minderung und fristlosen Kündigung bestand nicht.
Überempfindlichkeit der Mieter unbeachtlich
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass während einer normalen Tageszeit, also vor 22 Uhr, der Mieter eines Mehrfamilienhauses ohnehin verpflichtet ist, einen gewissen Geräuschpegel hinzunehmen, denn Wohnen ist als solches mit Lärm verbunden. Kein Mieter hat einen Anspruch darauf, keinerlei Geräusche aus der Nachbarwohnung hören zu können. Eine gesteigerte Empfindlichkeit der Mieter begründet jedenfalls keinen wichtigen Grund für eine
Weinen und Schrein in der Nacht waren hinzunehmen
Auch ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2012
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, ra-online (vt/rb)
- Kinderlärm berechtigt nicht zur Mietminderung
(Landgericht München I, Urteil vom 24.02.2005
[Aktenzeichen: 31 S 20796/04]) - Mieter müssen Kinderlärm aus Nachbarwohnung dulden
(Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 10.04.2001
[Aktenzeichen: 32 C 608/00]) - Kinderlärm: Nachbarn im hellhörigen Mietshaus dürfen nicht allzu lärmempfindlich sein
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1997
[Aktenzeichen: 9 U 218/96])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2009, Seite: 298 ZMR 2009, 298
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Dokument-Nr. 14310
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