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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016
- 8 AZR 194/14 -
Kein Anspruch auf Entschädigung bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch aufgrund Überqualifizierung
Fehlende Einladung zum Vorstellungsgespräch sowie fehlende Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung sprechen für Diskriminierung
Wird ein schwerbehinderter Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und wird zudem die Schwerbehindertenvertretung nicht von der Bewerbung unterrichtet, so spricht dies zwar für eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung. Diese Vermutung wird aber dann widerlegt, wenn die Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch auf die Überqualifizierung des schwerbehinderten Bewerbers beruht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein schwerbehinderter Diplom-Kaufmann bewarb sich im August 2010 auf eine vom Land Saarland ausgeschriebenen Stelle. Im November 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass ein anderer
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Entschädigungsklage ab
Sowohl das Arbeitsgericht Saarbrücken als auch das Landesarbeitsgericht Saarland wiesen die Entschädigungsklage ab. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Nichtberücksichtigung des Klägers mit dessen
Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Entschädigungsanspruch
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf eine
Indizien sprechen für Diskriminierung aufgrund Schwerbehinderung
Zwar sei der Kläger dadurch benachteiligt worden, so das Bundesarbeitsgericht, dass er nicht zu einem
Widerlegung der vermuteten Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund Überqualifizierung
Das Saarland habe jedoch, nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, die vermutete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.08.2012
[Aktenzeichen: 2 Ca 258/11] - Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 08.01.2014
[Aktenzeichen: 1 Sa 61/12]
- Arbeitnehmer muss Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen Schwerbehinderung nachweisen können
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013
[Aktenzeichen: 8 AZR 180/12]) - Kein Anspruch auf Entschädigung bei Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers aufgrund fehlenden Bewerbungsanschreibens
(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 20.08.2015
[Aktenzeichen: 2 Sa 27/15])
Jahrgang: 2016, Seite: 371 NJW-Spezial 2016, 371 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2016, Seite: 681 NZA 2016, 681
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Dokument-Nr. 23210
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