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Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2010
- 412 C 11503/09 -
Mietminderung bei Schimmelbildung bis zu 100 % möglich
Ständiges, durchgehendes Lüften zur Vermeidungen von Schimmel für Mieter unzumutbar
Kann in einer Wohnung Schimmelbildung nur durch durchgehendes Lüften vermieden werden, widerspricht dies den an eine normale Wohnnutzung zu stellenden Anforderungen. Eine Minderung ist gerechtfertigt, im vorliegenden Fall sogar bis zu 100 Prozent. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete eine Frau für sich, ihren Ehemann und ihre drei Kinder eine
Vermieter sieht Grund für Schimmelbefall in fehlerhaftem Lüften der Mieterin
Diese maß aber lediglich die Feuchtigkeit und händigte der
Mieterin fordert Beseitigung des Schimmels und Recht auf hundertprozentige Mietminderung
Darauf hin erhob die
Auch lange Lüftungsintervalle würden Feuchtigkeit nicht dauerhaft beseitigen
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab der Klage in vollem Umfang recht:
Der vom Gericht herangezogene Sachverständige stellte fest, dass selbst durch das während der Begutachtung erfolgte intensive Lüften mit langen Lüftungsintervallen dieses nicht geeignet war, die in den Räumen vorhandene Feuchtigkeit dauerhaft zu beseitigen. Die ermittelten Werte lagen auch nur während des Lüftens in einem Bereich, in dem es nicht zu einer Schimmelbildung kommen kann. Dies bedeute praktisch, dass nur bei immerwährendem Lüften kein Schimmel entstehen würde.
Erforderliches Lüftungsverhalten darf Lebensverhalten der Mieterin nicht eingchränken
Ständiges, durchgehendes Lüften sei der
Mietminderung aufgrund der konkreten Gesundheitsgefährdung zulässig
Auch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Jahrgang: 2010, Seite: 519 IMR 2010, 519
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Dokument-Nr. 10215
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