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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2013
- VI ZR 36/12 -
Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder der Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen Lenkzeiten und Ruhezeiten stellen Arbeitslohn dar
Auf übernommene Bußgelder ist Lohnsteuer fällig
Zahlt der Arbeitgeber die gegen seine Arbeitnehmer verhängten Bußgelder, so stellt dies Arbeitslohn dar. Damit wird auch die Lohnsteuer fällig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine internationale Spedition zahlte, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung der Lenkzeiten und der Nichteinhaltung der Ruhezeiten verhängten Bußgelder. Die
Gezahlte Bußgelder unterfielen der Lohnsteuer
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Spedition zurück. Denn die Zahlung der gegen die
Erhebliches Interesse der Arbeitnehmer an Zahlung der Bußgelder durch Arbeitgeber
Zwar seien Vorteile dann kein
Ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse lag nicht vor
Die Übernahme der Bußgelder habe nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Spedition gestanden. Insofern stellte der Finanzhof maßgeblich darauf ab, dass ein rechtswidriges Handeln der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
- Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.09.2011
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Dokument-Nr. 17652
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