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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2013
- VIII ZR 287/12 -
Trittschallschutz und Luftschallschutz einer Wohnung müssen den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen
Abschleifen eines Estrichbodens ist nicht mit Neubau oder grundlegender Veränderung eines Gebäudes vergleichbar
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welcher Maßstab anzulegen ist, um zu beurteilen, ob eine Mietwohnung in schallschutztechnischer Hinsicht einen Mangel aufweist. Das Gericht entschied, dass bei Fehlen einer vertraglichen Abrede eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit dem Jahr 1985
Vermieter lässt Dachgeschosswohnung ausbauen
Im Jahr 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des Klägers gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch nunmehr zwei Wohnungen entstanden. Auf einer Fläche von 21 m² wurde der Estrich entfernt und erneuert. Auf zwei anderen Flächen (von 96 m² und von 59 m²) wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen.
Mieter beanstandet unzureichende Schallisolierung zu den Dachgeschosswohnungen
Der Kläger beanstandete im Jahr 2007 neben anderen Mängeln eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen und zahlte in der Folge die Miete mit einem Minderungsvorbehalt von insoweit 20 %. Er ist der Ansicht, dass die Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik entspreche.
Mieter nimmt Vermieter auf Rückzahlung von 20 % der gezahlten Bruttomiete in Anspruch
Der Kläger hat die Beklagte - wegen des nicht ausreichenden Schallschutzes - auf Rückzahlung von 20 % der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Tritt- und der Luftschallschutz sind als ausreichend und vertragsgemäß zu bewerten
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach - bei Fehlen einer vertraglichen Abrede - eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel* aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden
Erläuterungen
* - 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 22.12.2010
[Aktenzeichen: 17 C 256/09] - Landgericht Mannheim, Urteil vom 22.08.2012
[Aktenzeichen: 4 S 15/11]
- Wohnraummiete: Zu den Voraussetzungen einer Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 85/09]) - BGH zum Trittschallschutz im Altbau
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2004
[Aktenzeichen: VIII ZR 355/03]) - Höherer Lärmpegel nach Laminatverlegung gibt Mieter kein Minderungsrecht
(Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2004
[Aktenzeichen: 8 C 240/04])
Jahrgang: 2013, Seite: 313 IMR 2013, 313 | Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M)
Jahrgang: 2013, Seite: 273 INFO M 2013, 273 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 834 MDR 2013, 834 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2417 NJW 2013, 2417 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 513, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2013, 513 (Michael Drasdo) | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 575 NZM 2013, 575 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
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Jahrgang: 2013, Seite: 606, Entscheidungsbesprechung von Anja Krapf WuM 2013, 606 (Anja Krapf)
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Dokument-Nr. 15999
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