wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2010
BVerwG 1 C 8.09 -

BVerwG: Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht

Nachzugsvoraussetzung dient Integration und Verhinderung von Zwangsehen

Ein Anspruch auf Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer setzt voraus, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Diese Regelung verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf - zwischen 1994 und 2006 geborenen - Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder, die Klägerin. In den Jahren zuvor besuchte er seine Familie regelmäßig in der Türkei. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa. Diese Anträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara 2008 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 - nach eigenen Angaben eine Analphabetin - über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.

Nachzugsvoraussetzung steht im Einklang mit Familienzusammenführungsrichtlinie

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die (Sprung-)Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt - von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen abgesehen - voraus, dass der nachziehende Ehegatte mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Nachzugsvoraussetzung dient der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Sie steht beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (so genannte Familienzusammenführungsrichtlinie). Diese ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Familiennachzug davon abhängig zu machen, dass der Betroffene Integrationsmaßnahmen nachkommt. Das Spracherfordernis ist auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz und nach dem Gemeinschaftsrecht genießen. Art. 6 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu einem hier lebenden Familienangehörigen, sondern verpflichtet zu einem schonenden Ausgleich des privaten Interesses an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet mit gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dem wird die gesetzliche Regelung, die ein Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum verhindert, gerecht. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung für Härtefälle enthält. Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können und keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auf andere Weise, etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) herbeigeführt werden.

Berufen auf gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit hier nicht möglich

Im Entscheidungsfall führt die Versagung des beantragten Visums nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, da die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Türkei die geforderten Sprachkenntnisse einschließlich einer vorausgehenden Alphabetisierung in etwa einem Jahr erwerben könnte. Außerdem ist dem Ehemann und Vater der Klägerin eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, wo die Familie auch nach seiner Ausreise ihren Lebensmittelpunkt beibehalten hat. Die Ablehnung verletzt die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Ehegatten bestimmter Drittstaatsangehöriger vom Sprachnachweis befreit sind (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG). Diese Ungleichbehandlung knüpft an die visumrechtliche Privilegierung des Stammberechtigten an und findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Bundesrepublik hinsichtlich ihrer auswärtigen Beziehungen zu anderen Staaten ein weites außenpolitisches Ermessen zusteht. Dies schließt aufenthaltsrechtliche Privilegierungen von Angehörigen bestimmter Drittstaaten und damit verbundene Erleichterungen beim Ehegattennachzug ein. Auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann sich die Klägerin als Drittstaatsangehörige beim Familiennachzug nicht berufen. Die assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbote für türkische Staatsangehörige greifen hier ebenfalls nicht ein.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2010
Quelle: ra-online, BVerwG

Aktuelle Urteile aus dem Ausländerrecht | Familienrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9435 Dokument-Nr. 9435

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9435

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?