Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2010
- BVerwG 1 C 8.09 -
BVerwG: Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht
Nachzugsvoraussetzung dient Integration und Verhinderung von Zwangsehen
Ein Anspruch auf Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer setzt voraus, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Diese Regelung verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf - zwischen 1994 und 2006 geborenen - Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder, die Klägerin. In den Jahren zuvor besuchte er seine Familie regelmäßig in der Türkei. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa. Diese Anträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara 2008 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 - nach eigenen Angaben eine Analphabetin - über keinerlei
Nachzugsvoraussetzung steht im Einklang mit Familienzusammenführungsrichtlinie
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die (Sprung-)Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Ein Anspruch auf
Berufen auf gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit hier nicht möglich
Im Entscheidungsfall führt die Versagung des beantragten Visums nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, da die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Türkei die geforderten Sprachkenntnisse einschließlich einer vorausgehenden Alphabetisierung in etwa einem Jahr erwerben könnte. Außerdem ist dem Ehemann und Vater der Klägerin eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, wo die Familie auch nach seiner Ausreise ihren Lebensmittelpunkt beibehalten hat. Die Ablehnung verletzt die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG, soweit
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2010
Quelle: ra-online, BVerwG
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 9435
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9435
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.