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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2011
- BVerwG 6 C 22.10 bis BVerwG 6 C 30.10 -
BVerwG: Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe verfassungsgemäß
Änderung des Filmförderungsgesetzes stellt Heranziehung auch von Fernsehveranstaltern in vorteilsgerechten und vergleichbaren Maßstab sicher
Das Bundesverwaltungsgericht hat verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe aufgrund der Änderung des Filmförderungsgesetzes vom Juli 2010 verneint und damit die Klagen von neun Kinobetreibern abgewiesen, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt (FFA) des Bundes gewandt hatten.
Die Filmförderanstalt (FFA), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, den deutschen Film insbesondere durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der so genannten
Bundesverwaltungsgericht hält gesetzliche Regelung zur Höhe der Kostenbeteiligung von Fernsehveranstaltern für notwendig
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 25. Februar 2009 die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der
Filmabgaben der Fernsehveranstalter durch Änderung des Filmförderungsgesetzes neu festgelegt
Um diesen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Bundesgesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 das Filmförderungsgesetz rückwirkend - auch für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 - um Regelungen ergänzt, die den Maßstab näher bestimmen, nach dem die
Bundesverwaltungsgericht weist Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Änderung des Filmförderungsgesetzes zurück
Das Bundesverwaltungsgericht sah aufgrund dieser Änderung des Filmförderungsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Kinobetreiber zur
Beteiligung von Kinobetreibern, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstaltern als gesellschaftlich homogene Gruppe an Filmförderung zulässig
Der Bund kann sich für das Filmförderungsgesetz auf seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Wirtschaft stützen, weil er mit dem Filmförderungsgesetz im Schwerpunkt Wirtschaftsförderung betreibt, nämlich zu einer Erhaltung und Stärkung der Filmwirtschaft in Deutschland beitragen will. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht - wie schon in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht - es für zulässig gehalten, die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter als eine gesellschaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens an den Kosten der
Gericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der zu Lasten der Fernsehveranstalter angeordneten Rückwirkung der Änderung des Filmfördergesetzes
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gesetzgeber zugebilligt, er habe sich aus sachgerechten Gründen auf die Heranziehung der Kinobetreiber, der Unternehmen der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter beschränkt, weil sie als homogene Gruppe mit der Verwertung deutscher Filme im Inland dem Förderzweck am nächsten stünden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner angenommen, die Änderung des Filmförderungsgesetzes stelle sicher, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Struktur von Kinobetreibern, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstaltern nunmehr auch die Fernsehveranstalter nach einem vorteilsgerechten und vergleichbaren Maßstab zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Kinobetreiber müssen weiterhin deutschen Film fördern
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2007
[Aktenzeichen: VG 22 A 5.05]) - Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2007
[Aktenzeichen: 22 A 517.04, 22 A 522.04, 22 A 523.04, 22 A 524.04, 22 A 483.04, 22 A 512.04, 22 A 7.05, 22 A 6.05]
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Dokument-Nr. 11194
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