Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Mainz, Beschluss vom 20.01.2004
- 3 T 16/04 -
Gutachten zur Mieterhöhung nicht auf Mieter umlegbar
Gutachterkosten sind Aufwendungen für eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung - Vermieter muss diese Kosten selbst tragen
Die Kosten eines zur Begründung der Mieterhöhung eingeholten Sachverständigengutachtens darf der Vermieter nicht als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Dies hat das Landgericht Mainz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war sich der Eigentümer einer Immobilie offensichtlich nicht ganz sicher, ob und in welcher Höhe er die Miete erhöhen könne. Nachdem er dies aus eigener Kompetenz nicht entscheiden wollte, ließ er ein privates Sachverständigengutachten erstellen. Dieses Schriftstück fügte er dann seinem offiziellen Mieterhöhungsverlangen bei. Die Kosten dafür wollte er auf die Mieter umlegen. Die Betroffenen wehrten sich dagegen. Sie sahen nicht ein, warum sie die ureigensten Interessen des Eigentümers - nämlich das künftige Erzielen von Mehreinnahmen - auch noch mit eigenen Mitteln unterstützen sollten.
Gericht: Gutachten dient dem Vermieter
Ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2010
Quelle: ra-online (pt)
- Amtsgericht Mainz, Urteil vom 06.10.2003
[Aktenzeichen: 72 C 436/03]
- BGH: Vermieter muss bei einem Mieterhöhungsverlangen nicht unbedingt den Mietspiegel beifügen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 74/08]) - Unzulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zwecks Einholung eines Gutachtens zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024
[Aktenzeichen: 49 H 3/23])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 9510
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss9510
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.