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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2010
- 1 S 1953/09 -
Keine Beschränkungen des Kirchenaustritts auf die „Körperschaft des öffentlichen Rechts“
Bloßer "Kirchensteueraustritt" nicht statthaft
Wer aus einer Kirche austritt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, kann seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein emeritierter Professor für katholisches Kirchenrecht im Jahr 2007 gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts seinen
Möglichkeit eines bloßen „Kirchensteueraustritts“ verstößt gegen Grundgesetz
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält der VGH daran fest, dass ein
Mögliche Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht ist innerkirchliche Angelegenheit
Von den staatlichen Gerichten nicht zu entscheiden ist die Frage, welche Folgerungen die Kirchen aus einer gegenüber den staatlichen Stellen abgegebenen Kirchenaustrittserklärung ziehen. Ob es, wie anlässlich des Verfahrens in der Öffentlichkeit diskutiert, eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben kann, ist allein eine innerkirchliche Angelegenheit, die hier im Fall der katholischen Kirche nach kanonischem Recht zu entscheiden ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2010
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9598
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