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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.03.1982
- 61 S 437/81 -
Miete kann bei Nässeschäden aufgrund undichter Fenster gemindert werden
Wohnzimmer und Schafzimmer bei Schlagregen nass
Wenn bei Schlagregen Wasser durch die Fenster in die Wohnung dringt, kann die Miete um 5 Prozent gemindert werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Regelmäßig saß ein Mieter in einer nassen Wohnung. Bei
Undichte Fenster stellen Mietmangel dar
Das Gericht entschied, dass die undichten
5 % Mietminderung sind hier angemessen
Für die Beurteilung der Höhe der Minderung komme es auf darauf an, in welchem Maße der Mangel die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige. Dem Gericht schien hier eine Minderungsquote von 5 % für angemessen und ausreichend. Ein Minderungssatz von 10 % sei erhöht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (zt/WM 1982, 184/pt)
Jahrgang: 1982, Seite: 671 MDR 1982, 671 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1982, Seite: 184 WuM 1982, 184
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Dokument-Nr. 12534
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