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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.01.2019
63 S 303/17 -

Wohnungsmieter muss gelegentlichen intensiven Kinderlärm aus Nachbarwohnung hinnehmen

Sozialadäquater Kinderlärm stellt keinen Mietmangel dar

Kommt es aus einer Nachbarwohnung gelegentlich zu intensivem Kinderlärm, so muss dies der Wohnungsmieter hinnehmen. Sozialadäquater Kinderlärm stellt keinen Mietmangel dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Altbauwohnung im Jahr 2015 gegen ihre Vermieterin auf Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Miete, Beseitigung lärmbedingter Störungen und Feststellung einer Mietminderung. Hintergrund dessen war von der Wohnung über ihr ausgehender Kinderlärm. Die Nachbarn hatten vier Kinder, wodurch es manchmal zu intensivem Lärm in Form von Rennen und Springen kam, was wiederum die Gläser in den Schränken der Klägerin klirren ließ. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Vorliegen eines Mietmangels aufgrund Kinderlärms

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ein Mietmangel liege nicht vor, da die in der Wohnung vernehmbare Geräusch- und Erschütterungskulisse nicht das normale Maß des in einer Mietwohnung sozial Zumutbaren übersteige.

Sozialadäquater Kinderlärm muss hingenommen werden

Zwar müsse Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität hingenommen werden, so das Landgericht, nur weil er eben von Kindern stamme. Insofern müssen Eltern ihre Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten bezüglich ihrer Bewegungen und akustischen Äußerungen anhalten. Zudem sei es zutreffend, dass mehrere Kinder in der darüber liegenden Wohnung in einem Altbau grundsätzlich im Alltag wahrnehmbar sind und es vereinzelt, etwa bei einem heftigen Streit oder bei Anlässen wie einem Kindergeburtstag, auch zu Beeinträchtigungen kommen könne, die das hinzunehmende allgemein übliche Maß übersteigen. Derartige Spitzen seien jedoch sozialadäquat und begründen keine allgemeine andauernde Gebrauchsbeeinträchtigung. Dies gelte selbst dann, wenn sie in regelmäßigen Abständen auftreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 456/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 22.12.2015
    [Aktenzeichen: 5 C 213/15]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 456
GE 2019, 456

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Dokument-Nr.: 27414 Dokument-Nr. 27414

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Kommentare (2)

 
 
Volltrottel schrieb am 16.05.2019

Nachtrag: der BGH hatte bereits das erste (fast gleichlautende) Urteil in der Sache einkassiert (VIII ZR 226/16, "Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls." ) - damals (2012) noch mit 2 Kindern in der Butze.

Und wenn eines Tages dort einer "aufräumt" fabulieren sicher alle von "hätte das doch nur jemand geahnt" ...

Volltrottel schrieb am 16.05.2019

"Sozialadäquat" ist als Begriff nichts weiter als eine Rechtfertigung für die Unfähigkeit - oder den Unwillen - das Gesetz richtig anzuwenden. Man könnte auch sagen, es stellt einen Euphemismus für systematischen Rechtsbruch durch Gerichte dar.

Ist es eigentlich "sozialadäquat", in einer 3-Zimmer-Wohnung 4 - in Worten VIER - Kinder zu halten? Warum wurde dies hier verschwiegen?

Das Haus scheint - gemäß dem Urteil - auch etwas sehr besonderes zu sein: Dort wohnen nämlich, laut eigener Aussage, zwar diverse Mieter, diese sind aber nur wenige Nächte pro Jahr(!) dort wirklich anwesend – und sie alle, so legt die Logik innerhalb des Urteils nahe, wohnen in der selben Wohnung unter den Lärmverursachern. Völlig Gaga was dieses Gericht auch sonst so abseits von Beweisen absondert:

„Dafür spricht auch die Aussage der Streithelferin, welche die Kammer ebenfalls trotz des eigenen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits für glaubwürdig hält.“

Weil es in das Weltbild des Gerichts passt ist es also glaubwürdig. Ich hoffe, die Kläger ziehen bis vor das BVerfG und ziehen dieser „Kammer“ mal einen richtigen Scheitel...

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