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Landgericht Berlin, Urteil vom 20.04.2009
67 S 335/08 -

10 % Mietminderung bei Urinstrahl­geräuschen im Wohnzimmer durch nachbarlichen "Stehpinkler"

Unangenehme Wohnzimmergeräusche

Wenn Mieter in ihrem Wohnzimmer den Nachbarn urinieren hören, können sie die Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall vernahm ein Mieter im Wohnzimmer seiner Wohnung - in einem 1978 gebauten Haus - deutlich die Urinstrahlgeräusche aus der Nachbarwohnung.

"Stehpinkler"

Ein Sachverständiger stellte fest, dass zwar nicht sämtliche Nutzungsgeräusche aus dem Sanitärbereich der anderen Wohnung laut hörbar waren, jedoch die Uringeräusche eines "Stehpinklers" akustisch deutlich auffällig vernehmbar seien.

Harter Verbund

Nach den Ausführungen des Sachverständigen liege die Ursache der ungewollten Geräusche in einem harten Verbund zwischen Stand-WC und Estrich bzw. Rohdecke.

10 % Minderung

Die Richter stuften die Geräusche im Wohnbereich als "sehr penetrant" und "unangenehm" ein. Der Wohnbereich würde für die Einnahme von Speisen und den Besuch/Empfang von Gästen genutzt. Daher hielt das Landgericht Berlin die Uringeräusche für so gravierend, dass eine Mietminderung von 10 % gerechtfertigt sei.

Es dürfe in einem 1978 errichteten Gebäude erwartet werden, dass solche Geräusche nicht im Wohnbereich auftreten. Dass dies technisch nicht anders möglich sei, glaubte das Gericht nicht. Es dürfte allenfalls noch hinnehmbar sein, bzw. dem Üblichen entsprechen, dass derartige Geräusche unter Umständen gedämmt im eigenen Bad vernommen werden können, aber nicht im gesamten Wohnbereich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2009, Seite: 779
GE 2009, 779
 | Zeitschrift: Wohnungseigentum (WE)
Jahrgang: 2009, Seite: 193
WE 2009, 193

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Dokument-Nr.: 9493 Dokument-Nr. 9493

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 23.01.2015

Ich würde bei soviel Unwissen als erstes die Richter zur Nachhilfe schicken. Wie kann ein normal denkender Mensch die Pinkeltechnik mit einer Sachbeschädigung in Verbindung bringen! Die Sachbeschädigung könnte fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden - darüber liesse sich streiten. Das entschuldigt aber nicht die Tatsache, das eine Sachbeschädigung eingetreten ist.

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