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Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.10.2010
- 308 O 710/09 -
LG Hamburg: 15,- Euro pro Musiktitel Schadenersatz für illegale Verbreitung von Musikaufnahmen über Internettauschbörse
LG Hamburg entscheidet über Schadensersatzforderung zweier Musikverlage
In einem Zivilrechtsstreit hat das Landgericht Hamburg einen zum Tatzeitpunkt knapp Sechzehnjährigen, der unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse eingestellt hatte, dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen.
Der 1990 geborene Beklagte (Beklagter zu 2) stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine
Klägerinnen verlangen 300 Euro Schadensersatz
Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.
Gericht berücksichtigt begrenzte Nachfrage der älteren Titel
Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu 2 den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2 habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannte Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15,- € pro Titel geschätzt.
Vater des Beklagten weder als Täter noch als Teilnehmer anzusehen
Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten zu 2 - den Beklagten zu 1 - hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2010
Quelle: Landgericht Hamburg/ ra-online
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Jahrgang: 2011, Seite: 127 ITRB 2011, 127 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 53 MMR 2011, 53
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Dokument-Nr. 10472
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