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Landgericht Hannover, Urteil vom 15.04.1994
- 9 S 211/93 -
Durchfeuchtungsschäden wegen einer Dachundichtigkeit, Trittschallgeräusche und Knackgeräusche in der Heizung berechtigen zu einer Mietminderung
Unschöner Eindruck alter Doppelfenster in einem Altbau berechtigen nicht zu einer Mietminderung
Kommt es infolge der Undichtigkeit des Daches zu einem Durchfeuchtungsschaden berechtigt dies ebenso wie deutlich vernehmende Trittschallgeräusche und laute Betriebsgeräusche der Heizung zu einer Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die
Dachundichtigkeit
Das Landgericht Hannover hielt eine Minderung wegen der aufgrund der Dachundichtigkeit aufgetretenen Durchfeuchtungsschäden in Höhe von 2 % für gerechtfertigt. Es bestand zwar nur eine geringfügige Beeinträchtigung, die aber für sich genommen zu einer nicht mehr nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit des Mietobjektes geführt hatte.
Trittschallgeräusche
Bezüglich der deutlich und laut wahrnehmbaren
Betriebsgeräusche der Heizung
Das Landgericht führte weiter aus, dass die
Doppelfenster
Nach Auffassung des Landgerichts kam eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/WuM 1994, 463/rb)
- Mieter muss schlechte Reparaturen nicht dulden: Vermieter muss für dauerhafte Dichtigkeit des Dachs Sorge tragen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2007
[Aktenzeichen: I-10 U 46/07]) - Wohnraummiete: Zu den Voraussetzungen einer Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 85/09]) - Klopfgeräusche der Heizung berechtigen zur Mietminderung
(Landgericht Münster, Urteil vom 02.11.2000
[Aktenzeichen: 8 S 167/00])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1995, Seite: 331 NJW-RR 1995, 331 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1994, Seite: 463 WuM 1994, 463
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Dokument-Nr. 12617
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