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Landgericht Amberg, Urteil vom 15.10.2012
- 41 HK O 303/12 -
E-Zigarette gesundheitlich nicht unbedenklich
Gesundheitliche Gefahren durch Werbung verschleiert
Der Lebensmittel-Discounter Netto darf nicht mehr damit werben, die von ihm verkaufte E-Zigarette sei gesundheitlich völlig unbedenklich. Dies entschied das Landgericht Amberg.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Lebensmittel-Discounter Netto in einer großformatigen Anzeige für die E-Zigarette "Clever Smoke" geworben. Darin hieß es, die E-Zigarette sei die "gesündere Art zu rauchen" und eine "geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss". Ihre Aromen seien auf Unbedenklichkeit geprüft.
Produktbeschreibung in Verpackung verweist auf Gefahren durch E-Zigarette
Die Produktbeschreibung in der Verpackung zeigte dagegen, dass die elektronische Zigarette keineswegs so harmlos ist. Da das Produkt unter anderem
Werbung erweckt falschen Eindruck über Unbedenklichkeit und Risikofreiheit
Die Richter des Landgerichts Amberg stellten fest, dass das Produkt für mehrere von der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 14534
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