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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 19.10.2015
1 U 34/15 -

Unnötiges Betreten einer erkennbaren, einzelnen Glatteisstelle begründet haftungs­ausschließendes Mitverschulden an glättebedingtem Sturz

Vereinzelte Glatteisstelle begründet keine Streupflicht

Betritt ein Fußgänger bewusst eine vereinzelte Glatteisstelle und rutscht aus, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn in diesem Fall liegt ein haftungs­ausschließendes Mitverschulden vor. Zudem begründet eine vereinzelte Glatteisstelle keine Streupflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 rutschte eine Frau auf einer vereinzelten Glatteisstelle aus und verletze sich. Der Unfall passierte als sie das Tor zum Grundstück ihrer Arbeitsstelle früh morgens kurz vor 7 Uhr öffnen wollte. Nach ihren Angaben musste sie dabei die unbestreute Eisstelle betreten, die sich in der Mitte des Tores befand. Obwohl sie äußerst vorsichtig gewesen sei, sei sie ausgerutscht. Die Eisfläche bildete sich, weil dort durch in einer Senke befindliches Regen- oder Schmelzwasser gefror. Die Frau klagte schließlich gegen die Eigentümerin des Grundstücks wegen Verletzung der Streupflicht auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht weist Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Dessau-Roßlau wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach habe die Beklagte ihre Streu- und Räumpflicht nicht verletzt. Zudem sei der Klägerin ein massives Mitverschulden anzulasten, was zum vollständigen Haftungsausschluss bei der Beklagten geführt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn der Beklagten sei keine Verletzung der Streupflicht anzulasten, da eine solche nur bei Vorliegen einer allgemeinen Glättebildung bestehe. Eine solche habe aber nicht vorgelegen.

Unnötiges Betreten einer Eisfläche begründet haftungsausschließendes Mitverschulden

Zudem sei der Klägerin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anzulasten, so das Oberlandesgericht. Die Klägerin habe sich in besonders unverständlicher Sorglosigkeit in Gefahr begeben und hafte daher allein für den Unfall. Angesichts der von Eisflächen ausgehenden Gefahren habe sie schon im eigenen Interesse das Eis nicht betreten dürfen. Fußgänger können selbst bei größtmöglicher Sorgfalt auf Glatteis ausrutschen und sich dabei erheblich verletzen. Hinzu komme, dass die Eisfläche nicht habe betreten werden müssen, um das Tor zu öffnen. Auf den vorgelegten Fotos zur Unfallstelle sei zu erkennen gewesen, dass die Eisfläche gefahrlos habe umgangen werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 13.02.2015
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 661
NJW-RR 2016, 661
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 587
NZM 2016, 587
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 113
VersR 2017, 113

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Dokument-Nr.: 25310 Dokument-Nr. 25310

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Kommentare (1)

 
 
eono schrieb am 29.12.2017

Und für den Fall dass Gehwege komplett vereist sind und die

Straßen auch, empfiehlt sich für Fußgänger lange vorher

sogenannte Spikes zu kaufen, die man an den Schuhen anbringen kann, oder sich wenigstens mit einem langen Will-Schal zu bewaffnen auf dem man sich auf besonders glatten

Stücken nach Hause bewegen kann.

Umgekehrt: Muss man eigentlich an Tagen an denen alles vereist ist. von zu Hause weg - zur Arbeit? Vermutlich ja.

Mit einer Tüte Sand bewaffnet vor sich her streuend, vor jedem Schritt. Kein Sand da? Katzenstreu tut es auch.

In guten Wohngebieten steht immer ein Container mit Sand.

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