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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.09.2011
- 16 U 140/10 -
Mobilfunkfirma muss vor teuren Downloads warnen: Handyrechnung über 11.500 Euro wegen automatischer und kostenpflichtiger Aktualisierung der Navigationssoftware muss nicht bezahlt werden
Käufer darf davon ausgehen, dass Navigationssoftware auf aktuellem Stand ist und eine eventuell notwendige Aktualisierung kostenfrei ist
Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Das klagende Unternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Mobilfunkanbieter. Das Unternehmen schloss mit dem beklagten Verbraucher einen Vertrag über Mobilfunkleistungen, der auch die Nutzung des Internets umfasste. Die Preise für die Internetnutzung richteten sich nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Der Tarif für die Internetnutzung rechnete sich nur bei geringfügiger Internetnutzung. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte der Mobilfunkanbieter dem Verbraucher 11.498,05 Euro in
Navigationssoftware aktualisiert sich über mehrere Stunden automatisch
Der Verbraucher hatte von dem Mobilfunkanbieter anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig gegen Zuzahlung ein
Beide Vertragspartner haben Pflicht für möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah in dem Verhalten des Mobilfunkanbieters eine Verletzung vertraglicher Pflichten, so dass diesem nach "Treu und Glauben" nicht das vereinbarte Entgelt für die Internetnutzung zusteht. Die Klägerin hat ihre Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt, indem sie den Beklagten ohne nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle ein
Verbraucher muss lediglich 35,93 Euro für In Anspruch genommene Leistungen zahlen
Der beklagte Verbraucher muss jetzt lediglich 35,93 Euro für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen zahlen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
Jahrgang: 2011, Seite: 836 MMR 2011, 836
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Dokument-Nr. 12329
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