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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2010
- 1 K 1711/10.F -
Öffentliche Sparkasse muss einem für „Internetabzocker“ tätigem Inkassounternehmen kein Konto zur Verfügung stellen
Ablehnung einer Kontoeröffnung im Hinblick auf Belange des Verbraucherschutzes sachlich gerechtfertigt
Eine öffentliche Sparkasse ist nicht verpflichtet einem Inkassounternehmen, das für einen so genannten „Internetabzocker“ tätig ist, ein Konto zur Verfügung zu stellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Klage eines Inkassounternehmens aus dem Landkreis Offenbach abgewiesen, mit der die Verurteilung der Frankfurter
Inkassounternehmen ist der Auffassung, gegenüber der Sparkasse einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Eröffnung eines Kontos nach § 2 des Hessischen Sparkassengesetzes zu haben
Das
Kontoeröffnungsantrag darf nur bei sachlich gerechtfertigten Gründen abgelehnt werden
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. In den Gründen ist ausgeführt, es gäbe zwar keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf
Forderungen des Inkassounternehmens stellen strafrechtlich relevante Täuschungshandlung dar
Im vorliegenden Fall sei die Ablehnung der
Inkassounternehmen wirk an Verbrauchertäuschung mit
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, mit dieser Praxis der Internetanbieter nichts zu tun zu haben, denn es bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der Unternehmen im
Inkassounternehmen kann nach Trennung von Internetdienstleister erneut Konto beantragen
Das Gericht weist in dem Urteil darauf hin, dass es der Klägerin freistehe, erneut die Eröffnung eines Kontos zu beantragen, wenn sie sich von den Unternehmen getrennt habe, deren Geschäftsmodell auf Verbrauchertäuschung im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2011, Seite: 104 ITRB 2011, 104
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Dokument-Nr. 10875
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