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Landgericht Lüneburg, Urteil vom 15.12.2006
- 4 S 59/06 -
Suspendierung vom Schulunterricht wegen „Happy-slapping“ zulässig
Schulleitung muss Schüler so gut es geht vor Gewalttätigkeiten schützen
Ein Schüler, der eine Prügelei zwischen Mitschülern provoziert, diese dann mit der Handy-Kamera filmt und die gefilmten Sequenzen anschließend an andere Mitschüler verschickt, darf wegen Fehlverhaltens von der Schule suspendiert werden. Dies entschied das Landgericht Lüneburg.
Im zugrunde liegenden Fall kam es auf einem Schulgelände eines Privatgymnasiums zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Mitschülern, bei der ein
Amtsgericht hält Zwangsmaßnahmen der Schule für unbegründet
Das Amtsgericht Lüneburg hat der Klage der Eltern auf Rückzahlung des Schulgeldes in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Zwangsmaßnahmen der
Gewalttätige Auseinandersetzung stellt keine harmlose Rangelei unter Kindern dar
Hiergegen hat die
Schulleitung muss Verstöße gegen Schulordnung ausreichend erzieherisch ahnden
Auf das Fehlverhalten des Schülers hat die Schulleitung – so die Richter – nicht unverhältnismäßig reagiert. Die Maßnahmen waren allesamt erzieherisch nachvollziehbar, geeignet, erforderlich und angemessen, um den Erziehungszweck zu fördern und dazu beizutragen, dass sich die
Schule wurde in vorbildlicher Weise ihrer besonderen Verantwortung gerecht
Das Gericht führte weiter aus, dass es eine neuartige Form der Freizeitbeschäftigung mancher Jugendlicher ist, Dritte in Schlägereien zu verwickeln und die unterlegenen Opfer während der körperlichen Auseinandersetzung zu filmen, um anschließend die Filme via Internet oder Handy-Versendung zu verbreiten, um sich selbst als starken Kampfgewinner bekannt zu machen, so genanntes "Happy-slapping". Einer solchen Mode ist dringend von Eltern, Medien, Behörden und Lehrern nachhaltig entgegenzuwirken. Indem die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2010
Quelle: ra-online, LG Lüneburg
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Dokument-Nr. 9157
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