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Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 21.04.2015
- 2 K 1221/13, 2 K 1744/13, 2 K 983/13 und 2 K 458/15, 2 K 2300/14, 2 K 1103/13 -
Rundfunkbeitragserhebung durch den MDR verfassungsrechtlich unbedenklich
VG Dresden entscheidet zu mehreren Rechtsproblemen im Zusammenhang mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags
Die Rundfunkbeitragserhebung durch den Mitteldeutschen Rundfunk begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies geht aus mehreren Urteilen des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.
Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird seit dem 1. Januar 2013 auf der Grundlage eines Staatsvertrags aller Bundesländer der
VG weist auf Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung gestützte Klage ab
Das Verwaltungsgericht Dresden hat die verfassungsrechtlichen Bedenken mehrerer Kläger gegen die Neuregelung nicht geteilt und wies daher eine allein auf die behauptete
Beitragspflichtiger kann bei Verrechnung von Zahlungsrückständen keine eigenen Zahlungsbestimmungen treffen
Weiter hatte sich das Gericht mit der Verrechnung von Zahlungen für aus der Vergangenheit bestehende Zahlungsrückstände zu befassen. Nach der Satzung des MDR über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen, wie auch nach der Vorgängerreglung für Rundfunkgebühren, sind alle Zahlungen dergestalt in den "Kundenkonten" zu verrechnen, dass zunächst die Kosten, dann Säumniszuschläge und erst danach die jeweils älteste Gebühren- bzw. Beitragsschuld getilgt werden. Der Betroffene kann dabei keine eigenen Zahlungsbestimmungen treffen. Das hat zur Folge, dass ein
VG zur Beitragsbefreiung beim Bezug von Sozialleistungen
Daneben stand die Befreiung von der Beitragspflicht im Streit. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden die Empfänger einzeln aufgeführter
Keine Befreiung von der Beitragspflicht beim Bezug von Meister-BAföG
Ein weiterer Kläger bezog Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsausbildung (sogenanntes Meister-BAföG). Für diese sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - anders als für Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - keine Befreiung vor. Das Verwaltungsgericht wies seine auf eine Gleichbehandlung mit anderen befreiten Personengruppen gerichtete Klage im Hinblick auf die fehlende Vergleichbarkeit ab. Empfängern von Meister-BAföG wird ein deutlich höherer Bedarfssatz gesetzlich zugebilligt als etwa Studenten. Auch die Anrechnung des Einkommens- und des Vermögens erfolgt unterschiedlich (Az. 2 K 1103/13).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
- Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015
[Aktenzeichen: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14]) - Klage gegen Rundfunkbeitrag erfolglos
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 10.12.2014
[Aktenzeichen: 5 K 237/14.GI]) - Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.10.2014
[Aktenzeichen: 6 K 6618/13 und 6 K 7041/13])
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Dokument-Nr. 20949
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