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Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 09.12.2010
10 K 1885/06 und 10 K 144/09 -

VG Potsdam zur Übertragung von Straßenreinigungspflichten und Winterdiensten auf Grundstückseigentümer

Straßen ohne Gehwege müssen nicht vom Grundstückseigentümer geräumt werden – Anlieger ist nicht zum Mähen des Grünstreifens verpflichtet

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte darüber zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist, die Pflicht zur Straßenreinigung und den Winterdienst bei Straßen ohne angelegte Gehwege auf den Eigentümer des anliegenden Grundstücks zu übertragen und inwieweit ein Anlieger durch eine gemeindliche Straßenreinigungssatzung auch zum Mähen von begrünten Seitenstreifen verpflichtet werden kann.

In dem einen zugrunde liegenden Streitfall (Aktenzeichen: 10 K 1885/06) ist der Kläger des Verfahrens Eigentümer eines Grundstückes, das in einer Kleingartenkolonie liegt. Die dortigen Wege, die aus einer Fahrbahn und einem Grünstreifen bestehen, befinden sich in Privateigentum. Die beklagte Gemeinde vertrat die Auffassung, dass es sich um öffentliche Straßen im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes handelt, auf die die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Anwendung findet. Mit dieser Satzung wird den Straßenanliegern innerorts u. a. auferlegt, im Falle nicht vorhandener Gehwege einen mindestens 1,20 m breiten Streifen der Straße entlang ihres Grundstückes bei Schnee- und Eisglätte freizuhalten und zu bestreuen. Dagegen wandte sich der Kläger und begehrte die Feststellung, dass er zu diesem Winterdienst nicht verpflichtet ist. Er ist der Ansicht, es handele sich um eine Privatstraße, die zudem außerorts gelegen sei.

Kläger muss kein Winterdienst vor seinem Grundstück leisten

Das Verwaltungsgericht Potsdam gab dem Kläger Recht. Unabhängig von der Frage, ob die Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch eine öffentlich gewidmete Straße darstellt, ist von dem Kläger ein Winterdienst vor seinem Grundstück nicht zu leisten.

Reinigungspflicht betrifft bei eingeschlossenem Winterdienst ausdrücklich nur Gehwege

Die entsprechende Satzungsregelung verstößt gegen § 49 a Abs. 5 Nr. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG), wonach lediglich die so genannte „Reinigungspflicht“ auf die Anlieger der erschlossenen Grundstücke übertragen werden darf. Die Reinigungspflicht betrifft aber, soweit sie den Winterdienst einschließt, nach § 49 a Abs. 2 Satz 1 BbgStrG ausdrücklich nur Gehwege. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Grundstücksstreifen von 1,5 m entlang der Grundstückgrenze nur dann als Gehweg, wenn er in einer Fußgängerzone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich liegt. Jenseits der angelegten Gehwege, der Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche sind die Gemeinden nach § 49 a Abs. 3 BbgStrG ausschließlich selbst und ohne Übertragungsmöglichkeit auf die Anlieger zum Winterdienst im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Sachverhalt in der Rechtssache 10 K 144/09

In dem zweiten verhandelten Streitfall (Aktenzeichen: 10 K 144/09) ist der Kläger des Verfahrens Geschäftsführer und Liquidator einer in Liquidation befindlichen GmbH, die ihrerseits Eigentümerin eines Straßenanliegergrundstücks ist. Die beklagte Gemeinde hat den Kläger persönlich durch Ordnungsverfügung in Anspruch genommen, Straßenreinigung im Sinne des § 8 der von ihr erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung durchzuführen. Anlass war ein Grünstreifen jenseits der Fahrbahn, der längere Zeit nicht gemäht worden war.

Gemeinde darf nicht von Eigentümer das Mähen des Grünstreifens vor seinem Grundstück verlangen

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung für rechtswidrig erachtet. Sie findet keine rechtliche Grundlage in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde, da sie ihrerseits nicht nach § 26 des Ordnungsbehördengesetzes Brandenburg erlassen werden durfte. Vielmehr regelt der Gesetzgeber Reinigungspflichten auf öffentlichen Straßen abschließend und speziell im Brandenburgischen Straßengesetz. Nach § 49 a Abs. 5 Nr. 2 BbgStrG dürfen die Gemeinden Reinigungspflichten den Eigentümern nicht durch Verordnung, sondern durch Satzung übertragen. Auch im Rahmen einer solchen Satzung darf jedoch kein von dem Brandenburgischen Straßengesetz abweichender Reinigungsbegriff eingeführt werden. Reinigung dient begrifflich lediglich der Beseitigung von Verunreinigungen, nicht aber der Grünpflege irgendwelcher Art. Deshalb durfte der Beklagte von dem Kläger insbesondere nicht verlangen, einen Grünstreifen vor seinem Grundstück zu mähen.

Bescheid regelt vermeintliche Anliegerpflichten nicht mit hierfür erforderlicher Bestimmtheit

Darüber hinaus durfte der angegriffene Bescheid den Kläger nicht anstelle der GmbH heranziehen. Geschäftsführer oder Liquidatoren handeln als gesetzliche Vertreter der von ihnen vertretenen juristischen Personen. Eine eigene Verantwortlichkeit als natürliche Personen ist damit nicht verbunden. Ferner regelte der angegriffene Bescheid die vermeintlichen Anliegerpflichten nicht mit der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit. Es genügt nicht, pauschal auf die zugrunde gelegte Rechtsvorschrift zu verweisen. Im Rahmen einer Ordnungsverfügung muss vielmehr aus Anlass des Einzelfalls die aktuell konkret zu erfüllende Pflicht bezeichnet werden.

Die maßgeblichen Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes lauten:

§ 49 a Straßenreinigung, Winterdienst

(1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen. Die ordnungsmäßige Pflicht zur Straßenreinigung geht der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht vor.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der für den Straßenbau zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen.

3) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

[…]

(5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung

1. Art und Umfang der Reinigung zu bestimmen und die Reinigung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage auszudehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen,

2. die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen und

3. die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. In der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Nummer 2 oder 3 hinzuweisen.

[…]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online

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