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Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008
- B 14 AS 2/08 R -
Kein Anspruch des Stiefkindes auf Hartz IV bei ausreichendem Einkommen des neuen Partners der Mutter in einer Patchwork-Familie
Wahl der Lebensform "eheähnliche Gemeinschaft" gegenüber der Lebensform "Ehe" darf nicht zum Nachteil der Allgemeinheit sein
Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II sind auch sogenannte Patchwork-Familien anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Daher haben Trennungskinder keinen Anspruch auf Sozialleistungen, wenn der gemeinsame Haushalt über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Dies entschieden die Richter im Falle einer arbeitslosen Mutter, die mit ihrem Kind zu einem Mann gezogen war. Der verfügte über ausreichendes Einkommen. Das Einkommen des Mannes darf angerechnet werden, auch wenn er familienrechtlich nicht unterhaltspflichtig ist.
Die heute 15-jährige Klägerin zog im November 2005 gemeinsam mit ihrer Mutter zu dem neuen Partner der Mutter. Der Partner, mit dem die Mutter nicht verheiratet ist, hat eine eigene Tochter. Die vier leben seitdem in einer so genannten Patchwork-Familie. Da die Mutter kein ausreichendes
SGB II-Neuregelung bei so genannten "Stiefkindern"
Der Gesetzgeber hat zum 1. August 2006 die Berücksichtigung von
BSG weist Klage ab
Das Bundessozialgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin für den Monat August 2006 aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X iVm. § 40 Abs. 1 SGB II liegen vor. Zum 1. August 2006 trat mit § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein. Nunmehr ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit eines unverheirateten Kindes, das mit seinem Elternteil in einer
BSG hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung
Der Senat hält die im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für beachtenswert, letztlich aber nicht durchgreifend. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung damit gerechtfertigt, diese sei erforderlich zum Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Bei einer Eheschließung der Mutter der Klägerin mit ihrem neuen Partner wäre zwischen der Klägerin und dem
Anspruch des Kindes auf Existenzminimums ist gewahrt
Letztlich sieht der Senat auch den Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung des Existenzminimums gegen den Staat (Art. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 1 GG) als hinreichend gewährt. In der Tat führt § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II dazu, dass das Kind sich
Auszug aus dem Gesetz:
§ 9 Abs. 1 und 2 SGB II
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden
(2) Bei Personen, die in einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/08 des BSG vom 13.11.2008
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Dokument-Nr. 6992
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