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Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 11.01.1995
- 13 C 663/94 -
Wäschetrocknen auf dem Balkon: Kleinere Wäschestücke dürfen trotz Verbots in der Hausordnung auf dem Balkon getrocknet werden
Hausordnung kann allenfalls Trockenen von großer Wäsche untersagen
Mieter dürfen selbst dann, wenn die Hausordnung das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon ausdrücklich untersagt, gelegentlich kleinere Wäschestücke auf dem Balkon aufhängen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall untersagte ein Passus in der
Vermieter beklagt "optische Beeinträchtigung" des Hauses
Die
Gericht: Gelegentliches Trocknen "kleiner Wäsche" kann nicht untersagt werden
Das Gericht wies die Klage ab. Der Vermieter könne sich hinsichtlich seines Unterlassungsanspruchs nicht auf die
Gericht: Keine Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Hauses durch Wäscheständer
Es konnte auch keine optische Beeinträchtigung des Grundstücks feststellen. Der
Das Urteil ist aus dem Jahr 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".
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Gelegentliches Trocknen "kleiner Wäsche" auf dem Balkon auf einem nur wenige Zentimeter über die Balkonbrüstung herausragenden Wäscheständer ist im Rahmen des allgemeinen Mietgebrauchs zulässig und kann nicht per Hausordnung untersagt werden. Eine optische Beeinträchtigung des Hauses ist durch einen - wie zuvor beschriebenen - aufgestellten Wäscheständer nicht zu sehen. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Euskirchen (zt/WuM 1995, 310/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1995, Seite: 310 WuM 1995, 310
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Dokument-Nr. 11237
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