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Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 04.10.1996
- 4 C 2113/96 -
35 % Mietminderung aufgrund massiver Verunreinigungen durch Taubenbefall gerechtfertigt
Vermieterin muss zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung der Taubenplage treffen
Sind die Auswirkungen einer Taubenplage massiv und trifft der Vermieter trotz Kenntnis des Problems keine Gegenmaßnahmen, so besteht ein Mietminderungsanspruch der Mieter (hier: ca. 35 %). Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Freiburg hervor.
Im vorliegenden Fall machten
Wohngebrauch der Mietwohnung war stark beeinträchtigt
Das Amtsgericht Freiburg verurteilte schließlich die Klägerin, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM zu zahlen. Die Klägerin sei außerdem dazu verpflichtet, alle materiellen und immateriellen Schäden für die Zukunft im Zusammenhang mit
Klägerin war in der Lage, durch Einsatz von mechanischen Mitteln die Taubenplage einzugrenzen
Die Klägerin habe auch auf die Beschwerde
35 % Mietminderung
Diese Beeinträchtigungen rechtfertigten eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Freiburg (vt/st).
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Dokument-Nr. 13659
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