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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 22.06.1988
- 40 b C 2213/87 -
Lagebedingter schlechter Fernsehempfang über eine Gemeinschaftsantenne stellt kein Mangel der Mietsache dar
Mieter klagte über Empfangsstörungen
Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen ungestörten Fernsehempfang, wenn der Grund der Störungen in den örtlichen Gegebenheiten liegt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Breitbandkabelanschluss zur Verfügung gestellt wird. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beklagte der
Schlechter Fernsehempfang aufgrund örtlicher Gegebenheiten stellt keinen Fehler der Mietsache dar
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den
Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses besteht nicht
Das Amtsgericht entschied, dass dies unverhältnismäßig in die Dispositionsfreiheit des Vermieters eingreifen würde. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die Vorteile, die der Anschluss zu bieten vermag, nach den gegenwärtigen Anschauungen nicht zum typischen Wohnbedarf zählen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 70 WuM 1990, 70
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Dokument-Nr. 13998
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