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Amtsgericht München, Urteil vom 04.06.2009
- 271 C 1391/09 -
AG München: Fristlose Kündigung eines Fitnessstudio-Vetrages bei verweigerter Annahme monatlicher Barzahlung zulässig
Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die spätere Beklagte schloss im April 2007 mit einem
Barzahlung in Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt war. Weder im Vertrag noch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine
Fitnessstudio fordert Bekanntgabe gültiger Bankverbindung
Die Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2007 bezahlte die Kundin in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekanntzugeben oder 3 Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Bei einem Training Ende Mai sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate.
Kundin sieht Vertrag als beendet an
Die Kundin verließ darauf hin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber des Fitnessstudios jedoch wollte noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit, insgesamt noch 1584,- Euro. Nachdem die Kundin nicht bezahlte, wandte er sich an das Amtsgericht München.
Wesentliche Änderung des Vertrages
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Die Kundin habe den Vertrag fristlos kündigen können, da ihr die monatliche
Allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung
Die Beklagte habe bei Vertragsschluss und in späteren Gesprächen unstreitig offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei für den Kläger erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages die Möglichkeit der
Kündigungsrecht durch nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen stillschweigend ausgeübt
Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung berechtige die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Der Kläger habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen, deshalb könne sich auch die Beklagte davon lösen. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9178
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