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Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.1975
- 7 O 80/74 -
Heizungsausfall während der Wintermonate - 100 % Mietminderung
Unbeheizbare Räume sind in Herbst und Winter praktisch unbenutzbar - Mietminderung unabhängig von Verschulden des Vermieters
Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume ohne Heizmöglichkeit sind in den Herbst- und Wintermonaten praktisch unbenutzbar. Die Miete kann um 100 % gemindert werden. Dies entschied das Landgericht Hamburg 1975 in einem Fall, in dem die Ölheizung einer Wohnung ausgefallen war und die Vermieterin sie trotz Mangelanzeige nicht reparierte.
Grund für den
Mietmangel berechtigt unabhängig vom Verschulden des Vermieters zur Minderung
Diese Argumentation wies das Landgericht Hamburg zurück. Die
Vermieter kann von Mieter nicht Umstellung der Heizungsart verlangen
Die Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung werde auch nicht dadurch berührt, dass möglicherweise mit geringem Aufwand eine Umstellung der
Ordnungsgemäße Beheizbarkeit auch in Gewerberäumen erforderlich
Die Richter führten zum Einwand der Klägerin, dass es sich um Gewerberaum gehandelt habe, aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Räume zu Wohnzwecken oder zum Betrieb eines Gewerbes vermietet worden seien. In beiden Fällen sei eine ordnungsgemäße Beheizbarkeit der Räume erforderlich. Die Richter ließen auch den Verweis der Klägerin auf den Mietvertrag nicht gelten, wonach die Minderung wegen Ausfalls der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/we)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1976, Seite: 10 WuM 1976, 10
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Dokument-Nr. 11124
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