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Amtsgericht München, Urteil vom 27.07.2012
- 212 C 12366/12 -
Vereiste Wege: Geschädigten trifft Mitverschulden bei nicht genutzten erkennbar eisfreien Wegen
Etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Vermieters tritt hinter Eigenverschulden des Geschädigten zurück
Erkennt jemand, dass ein bestimmter Weg stark vereist ist, benutzt diesen aber trotz eines zur Verfügung stehenden Ausweichweges und kommt anschließend zu Fall, hat er keinerlei Ansprüche gegen denjenigen, der hinsichtlich des vereisten Weges versicherungspflichtig gewesen wäre, da das eigene Mitverschulden etwaige Ansprüche ausschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging die
Mieterin verletzt sich bei Sturz auf vereistem Weg
Auf dem Rückweg allerdings benutzte sie den eigentlichen Weg und stürzte im Bereich eines Gullys. Sie zog sich einen Innen- und Außenbandanriss sowie eine Deltabandverletzung zu, wodurch sie mehrere Monate erhebliche Schmerzen hatte.
Mieterin rügt Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Vermieters
Die Frau verlangt daher vom
Amtsgericht verneint Anspruch auf Schadensersatz
Diese erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich sei der
Mieterin hätte auch auf dem Rückweg den erkennbar sichereren Weg wählen müssen
Der
Mieterin hat durch eigenes Verhalten Gefahr des Schadeneintritts wesentlich erhöht
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Geschädigte müssen Sturz aufgrund nicht gestreuter Gehwege nachweisen können
(Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 11.09.2012
[Aktenzeichen: 5 U 22/12]) - Sturz auf einem Kundenparkplatz an Heiligabend: Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.07.2012
[Aktenzeichen: 5 U 582/12]) - Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Sturz auf der Treppe zum U-Bahnhof bei Schneeglätte
(Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 31.10.2012
[Aktenzeichen: 215 C 116/10])
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Dokument-Nr. 14977
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