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Amtsgericht München, Urteil vom 27.07.2012
212 C 12366/12 -

Vereiste Wege: Geschädigten trifft Mitverschulden bei nicht genutzten erkennbar eisfreien Wegen

Etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Vermieters tritt hinter Eigenverschulden des Geschädigten zurück

Erkennt jemand, dass ein bestimmter Weg stark vereist ist, benutzt diesen aber trotz eines zur Verfügung stehenden Ausweichweges und kommt anschließend zu Fall, hat er keinerlei Ansprüche gegen denjenigen, der hinsichtlich des vereisten Weges versicherungspflichtig gewesen wäre, da das eigene Mitverschulden etwaige Ansprüche ausschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging die Mieterin einer Wohnanlage Ende Januar 2011 am späten Nachmittag mit ihrem Müll zum Müllhäuschen im Innenhof des Anwesens. Da es an diesem Tag sehr eisig und glatt war, zog sie ihre Winterstiefel mit Profil an und benutzte auf dem Hinweg eine Route entlang der Häuser, da sich dort kein Eis befand.

Mieterin verletzt sich bei Sturz auf vereistem Weg

Auf dem Rückweg allerdings benutzte sie den eigentlichen Weg und stürzte im Bereich eines Gullys. Sie zog sich einen Innen- und Außenbandanriss sowie eine Deltabandverletzung zu, wodurch sie mehrere Monate erhebliche Schmerzen hatte.

Mieterin rügt Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Vermieters

Die Frau verlangt daher vom Vermieter der Wohnanlage ein Schmerzensgeld. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da der eigentliche Weg nicht gestreut und geräumt gewesen sei. Der Vermieter weigerte sich, zu zahlen. Er sei seiner Räum- und Streupflicht in vollem Umfang nachgekommen. Außerdem habe die Mieterin einen Ausweichweg gehabt.

Amtsgericht verneint Anspruch auf Schadensersatz

Diese erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich sei der Vermieter der Anlage natürlich zum Räumen und Streuen der Wege verpflichtet. Es könne aber vorliegend dahinstehen, ob er dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Das Eigenverschulden der Klägerin sei so groß, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Vermieters dahinter zurücktrete.

Mieterin hätte auch auf dem Rückweg den erkennbar sichereren Weg wählen müssen

Der Mieterin sei bewusst gewesen, dass im Freien winterliche Verhältnisse herrschten, es insbesondere extrem eisig war. Sie habe deshalb bereits Stiefel mit Profil angezogen und für den Hinweg den Pfad entlang der Hauswand gewählt. Obwohl sie gesehen habe, dass dieser Weg nicht mit Eis bedeckt und damit problemlos begehbar war, habe sie für den Rückweg den nach eigenen Angaben extrem eisigen "normalen" gepflasterten Weg über den Innenhof benutzt. Dass ihr der Rückweg entlang der Hausmauer nicht zumutbar gewesen wäre, sei nicht erkennbar.

Mieterin hat durch eigenes Verhalten Gefahr des Schadeneintritts wesentlich erhöht

Die Mieterin habe damit die Begehung des vereisten Weges vermeiden können und damit durch ihr eigenes Verhalten die Gefahr des Schadeneintritts wesentlich erhöht. Werde bei erkennbar schwierigen, eisigen Verhältnissen der unmittelbar in der Nähe befindliche, gefahrlose Weg grundlos nicht gewählt, werde in hohem Maße die Sorgfalt verletzt, die ein vernünftig Handelnder zum Schutze der eigenen Gesundheit anzuwenden habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheide eine Ersatzpflicht daher aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 14977 Dokument-Nr. 14977

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