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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 31.10.2012
- 215 C 116/10 -
Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Sturz auf der Treppe zum U-Bahnhof bei Schneeglätte
Reinigung des U-Bahn-Zugangs im Drei-Stunden-Rhythmus nicht ausreichend
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat entschieden, dass bei Schnee und Eis eine Reinigung im Drei-Stunden-Rhythmus bei der intensiven Nutzung eines U-Bahn-Zugangs zu wenig ist. Stürzt ein Passant bei der Nutzung der nicht ausreichend gereinigten und gestreuten Treppe hat er Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dennoch müssen auch die Fußgänger ihren Anteil für die eigene Sicherheit leisten und beim Begehen der Treppe vorhandene Handläufe benutzen, um einen Sturz zu vermeiden.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte eine Fußgängerin im Januar 2010 bei Schneeglätte auf der
U-Bahn-Betreiberin haftet für Unfallfolgen
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Charlottenburg war die
Passantin trifft Mitverschulden
Allerdings müsse sich die Geschädigte ein 25 prozentiges
Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR
Das Amtsgericht sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR zu. Dabei berücksichtigte es neben den bereits beschriebenen Unfallfolgen, dass die erlittenen Verletzungen sehr schmerzhaft gewesen seien und dauerhaft eine wenn auch leichte Bewegungs- und Kraftentwicklungseinschränkung im linken Handgelenk verbleiben werde. Zudem sei nicht auszuschließen gewesen, dass als Spätfolge eine Arthritis entstehe. Entsprechend des Mitverschuldens kürzte sich der Schmerzensgeldanspruch aber auf 2.625 EUR.
Gericht bejaht Schadensersatz für Verdienstausfall
Neben dem Schmerzensgeld hat die Amtsrichterin der Klägerin u.a. Ersatz wegen ihrer Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und wegen Verdienstausfalls zugesprochen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
- Keine winterliche Streu- und Räumungspflicht in der Nacht
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 28.03.2008
[Aktenzeichen: 5 U 101/08]) - Vermieter muss nicht generell vorbeugend streuen - Keine Streupflicht vor Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 18.01.2007
[Aktenzeichen: 5 U 86/06])
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Dokument-Nr. 14881
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