wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 22. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.8/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Beschluss

AG München: Verweigerung des Umgangsrechts zwischen Kind und Vater führt zu Sorgerechtsverlust der Mutter

Wechsel des Kindes zu anderem Elternteil für Entwicklung und zum Wohl des Kindes unverzichtbar

Vereitelt ein Elternteil den Kontakt seines Kindes mit dem anderen Elternteil, obwohl kein Grund dafür besteht und entzieht er sich auch allen Vermittlungs- und Hilfsangeboten, kann als letzte Konsequenz das Sorgerecht entzogen werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Nach dem sich ein Elternpaar vor fast zwei Jahren trennte, verblieb das 10-jährige Kind bei der Mutter. Das Sorgerecht bestand aber weiterhin für beide. Der Vater war auch sehr interessiert daran, seinen Sohn weiter zu sehen.

Bereits von Anfang an stieß dies jedoch auf Schwierigkeiten. Trotz mehrfacher Umgangsvereinbarungen konnte der Vater sein Kind in 1 ½ Jahren nur fünfmal sehen. Von Seiten des Familiengerichts, an das sich der Vater wandte, wurde eine Vielzahl von Versuchen gestartet, die Mutter zu bewegen, den Umgang des Sohnes mit seinem Vater zu gestatten. Eine Beratungsstelle wurde eingeschaltet, ein Mediationsverfahren versucht, eine Umgangspflegerin eingesetzt, die den Umgang begleiten und damit der Mutter ihre Ängste nehmen sollte. Schließlich gab es auch Zwangsgeldandrohungen. Nichts konnte die Mutter bewegen, das Kind öfters zum Vater zu lassen. Im Gegenteil - die Mutter meldete im Herbst dieses Jahres das Kind ohne Zustimmung des Vaters von seiner Schule ab.

Gründe, die gegen Besuche des Sohnes bei seinem Vater sprächen, nicht vorhanden

Daraufhin kam es schließlich zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht des AG München. Die zuständige Richterin erholte Stellungnahmen der Umgangspflegerin, des Jugendamtes und schaltete auch einen Sachverständigen ein. Alle kamen zu dem Ergebnis, dass überhaupt nichts gegen die Besuche des Sohnes bei seinem Vater spräche, im Gegenteil bestünde eine enge Verbindung zwischen beiden. Zwar stünde das Kind nunmehr in einem Interessenkonflikt und lehne Besuche beim Vater selbst ab - dies aber nur, um endlich Ruhe zu haben und die Mutter, bei der er lebe, nicht zu enttäuschen.

Mutter wird Sorgerecht entzogen

Nach der Anhörung aller Beteiligten entzog die Familienrichterin das Sorgerecht der Mutter bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Ausübung der Schulwahl und übertrug es auf den Vater, dem das Kind in der Verhandlung auch übergeben wurde.

Wechsel der Hauptbezugsperson für positive Entwicklung des Kindes unverzichtbar

Beim Vater bestünden keine Erziehungsdefizite. Es sei eine enge vertrauensvolle Vater-Kind-Bindung gegeben, die für die positive Entwicklung des Kindes unverzichtbar sei. Die Mutter sei nicht in der Lage, das Bedürfnis ihres Sohnes nach Kontakt zum Vater unter Hintanstellung ihrer eigenen Probleme zu respektieren und zu unterstützen. Nach dem sämtliche Bemühungen wie Beratung, Mediation, Einsetzung eines Umgangspflegers, begleiteter Umgang und Zwangsgeldandrohungen gescheitert seien, sei als letztes Mittel ein Überwechseln des Kindes zum anderen Elternteil angezeigt. Der Wechsel der Hauptbezugsperson sei vom Kind leichter zu verkraften als die fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust einer Elternbeziehung. Da der Vater im Gegensatz zur Mutter bereit sei, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, gebiete es das Kindeswohl, diese Entscheidung zu treffen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der Sohn momentan nicht zum Vater wolle. Dies sei nicht sein wirklicher Wunsch, sondern resultiere nur aus dem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2009
Quelle: ra-online, AG München

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Kinder | Kindeswohl | Wohl des Kindes | Mutter | Sorgerecht | Umgangsrecht (§ 1685 BGB) | Vater | Zwangsgeld

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8864 Dokument-Nr. 8864

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8864

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.8 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (6)

 
 
Noname schrieb am 29.06.2017

Ich bin genauso in einer gleichen Situation, wie der Vater. Ich sehe meine Kinder nicht und höre die beiden auch nicht. Gericht hat beschlossen ABR für meine Kinder aufVater zu übertragen! Gutachter haben den Vater als bindungtolerant bezeichnet..

JA hat die Kinder beim Vater besucht und befragt, die Kinder, besonders, mein Sohn, der bei mir nach der Trennung 1,5 Jahre wohnte, wollen mich nicht sehen! Die tiefliegende Gründe dieses Verhaltens kann JA nicht einschätzen! Die Kinder befinden sich ständig in einem starken loyaltätskonflikt und sind entfremdet! JA meint auch, der KV soll die Kinder positiv beeinflussen und motivieren, aber er tut es nicht. Demnächst wird noch ein Gerichtstermin. Ich hoffe jemand kann diese Situation professionell einschätzen!

anonym schrieb am 28.02.2014

Weswegen das Kind Angst vorm Vater hatte und ihn nicht sehen will interssiert weder den Vater n och die Garanten.

Umgangszwang schadet dem Kind. Der offensichtlicht gefuehlskalte Vater herrscht ueber das Kind. Der Vater

bricht den Kindeswillen ueber Dritte und fuehlt sich als Sieger.

Wie erbaermlich ist das denn ? Ein Vater der echte liebevolle Gefuehle fuer das Kindeswohl hat, zerstoert nicht brutal grausam die liebevolle Bindung Mutter Kind. Eine echte Herzensbindung die solche grausamen Vaeter ueber seelische Trennungsgewalt Mutter Kind aus Rechthaberischen Gruenden zerstoeren sind wohl kaum echte Vaeter.

Zumeist verweigern sich Kinder dem Vater aus echten Kindesschutzgruenden , was weifelsfrei zum vollstaendigen Vater Verbot fuehren muesste !

Dream2014 antwortete am 11.03.2014

Hallo anonym,

woher wollen Sie wissen,dass das Kind angeblich vor dem Vater Angst hätte. Was Sie hier schreiben ist völliger Schwachsinn.

Warum sollen immer die Vaeter immer die boesen sein. Nicht immer sind die Muetter die besseren Elternteile. Davon kann ich mitreden. Warum soll ein Vater nicht das Kind nicht bekommen, wenn dieser sich für das Wohl des Kindes einsetzt. Warum verweigert die Mutter den Kontakt? Was ist wenn der Vater beim Umgang bzw. der bessere, liebevollerer Elternteil bei der Erziehung für das Kind ist. Wenn es wirklich dem Vater um das Wohl und im Interesse des Kindes handelt. Dann hat er vollkommen recht. Hallo Anonym sind Sie evt .die Mutter? Ich kann hier gut mitreden und könnte noch einiges Berichten, aber dann steht man da, obwohl es um das Kindeswohl geht, heisst es vom JA man will die Mutter in ein schlechtes Bild rücken, obwohl die Mutter die Kinder nicht gut behandelt. Das wurde sogar in einem Gutachten festgestellt. Man muss Angst um sein Kind haben und da unternimmt das JA (Jugendamt) nichts, obwohl die Rede von offenen Lichtschalter und es besteht Stromgefahr. Dann Frage ich mich wo ist hier das Wohl des Kindes berücksichtigt.

jh0815 antwortete am 22.09.2014

Der Ausschluss des Vaters ist doch Indiz dafür, dass die Mutter eben keine liebevolle Beziehung zum Kind hat. Dem hat das Gericht Rechnung getragen.

Hoffnung2010 schrieb am 18.02.2014

Das kann ich nur bestätigen. Ich bin froh so etwas zu lesen da ich selber auch genau das Gegenteil erlebe. Das lässt doch weiterhin hoffen!!!

ike59 schrieb am 12.12.2013

ich bin sehr erstaunt, das es so auch geht, ich muste festellen das die kindesmutter eine heilige kuh ist die nicht berührt werden darf!!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?