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Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 14.04.1983
- 4 C 490/82 -
Kein Mietmangel bei hohen Heizkosten wegen Außenlage der Wohnung und Änderung der Trockenraumnutzung
Recht zur Mietminderung besteht nicht
Die Außenlage einer Wohnung stellt trotz höherer Heizkosten kein Mangel dar. Ebenso die Änderung der Trockenraumnutzung, solange die Nutzung der Wohnung nicht beeinträchtigt wird. Ein Recht zur Mietminderung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil die Trockenraumnutzung durch die Hausordnung geändert wurde und aufgrund der
Kein Mangel der Mietsache
Das Amtsgericht Steinfurt entschied gegen den Mieter. Dieser habe seine Miete nicht mindern dürfen, da die Wohnung nicht mangelbehaftet gewesen sei. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Amtsgericht Steinfurt, ra-online (zt/WuM 1983, 235/rb)
- Nutzungsentziehung eines Trockenraumes berechtigt zu einer Mietminderung von 2 %
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996
[Aktenzeichen: 13 BS 13/96]) - Einseitige Entziehung des Nutzungsrechts an Trockenspeicher durch Vermieter unzulässig
(Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 22.07.1991
[Aktenzeichen: 90 C 144/91])
Jahrgang: 1983, Seite: 235 WuM 1983, 235
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Dokument-Nr. 15573
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