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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2009
L 5 AS 131/08 -

ALG II-Empfänger hat trotz Krankheit Meldepflicht

Leistungsträger darf Bescheinigung über Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen

Sofern seine Erkrankung es zulässt, muss sich auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitslosengeld II-Bezieher bei seinem Leistungsträger melden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Ein Leistungsempfänger war Aufforderungen des Leistungsträgers, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden, mehrfach nicht nachgekommen. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Leistungsempfänger deshalb auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Leistungsempfänger dem nicht nachkam, senkte der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II ab.

Arbeitsunfähigkeit begründet nicht immer Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins

Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Trier blieb erfolglos. Das Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Bei einer Erkrankung des Meldepflichtigen am vereinbarten Meldetermin reicht es nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Der Leistungsträger darf daher auch die Vorlage einer über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins ist nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen unaufschiebbaren Termin handelt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2009
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

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Kommentare (1)

 
 
Sunny schrieb am 29.11.2019

Sowas Idiotisches... Daß man krankheitsbedingt verhindert war, wurde ja bereits vorhergehend im Arztgespäch beim Arztbesuch erörtert und festgestellt und der Arzt weiß ja i.d.R., wofür er das ausstellt... Zudem handelt es sich ja auch nicht um eine klassische Arbeitsunfähigkeitb., da sie nicht im Kontext der Arbeitsstelle ausgestellt worden ist. Bestenfalls geht das indirekt daraus hervor, daß eben auch klar ist, daß die Person auch für solche Aufgaben mit mehr Umfang als unter drei Stunden arbeitsfähig zu sehen ist... Es handelt sich um eine gleichfalls daraus hervorgehende Info, nicht aber wurde sie deswegen hauptsächlich ausgestellt.

Auch darf der Arzt sie nur in dem Fall für Arbeitslose ausstellen. Also, es wird wohl vor Ort schon darüber gesprochen worden sein, wofür sie ist...

Und selbst wenn das in dem Zusammenhang nicht notwendig sein sollte, dann beschenigt sie doch genau das. Die Terminunfähigkeit in Gestalt einer AU!

Und auch bescheinigt sie, daß die Ursache die Erkrankung selbst ist, denn mit zwei gebrochenen Armen hätte man sie vermutlich trotzdem nicht erhalten...

D.h. begründete Anhaltspunkte, daß nicht die Erkrankung selbst verantwortlich ist, dürften etwas schwierig auszumachen sein. Welche sollen das sein??! Sie haben ja meist nichts Spezielles, was zu der Annahme führen könnte...

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