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Amtsgericht Marburg, Urteil vom 08.02.2010
91 C 981/09 -

Abwehr von Abofallen-Forderungen muss erstattet werden

Urteil gegen opendownlaod.de und den Rechtsanwalt Olaf Tank

Wer im Internet einen kostenlosen Download anbietet (hier: opendownload.de) und den Kunden an versteckter Stelle in ein nicht zu erwartendes Abonnement lockt, begeht einen (versuchten) Betrug. Ein Rechtsanwalt, der für eine Vielzahl solcher zwielichtiger Abos die Abonnementkosten einklagt, ist als Gehilfe des Betrugs anzusehen. Der Anwalt macht sich dadurch schadensersatzpflichtig (z.B. auf Ersatz der Anwaltskosten der Gegenseite). Dies hat das Amtsgericht Marburg entschieden.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte ein Verbraucher Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten. Diese waren ihm entstanden, weil er zur Abwehr von Forderungen des Internetportals opendownload.de einen Rechtsanwalt einschaltete.

Sachverhalt

Vor opendownlaod.de wird vielfach - insbesondere durch die Verbraucherzentralen, die das Portal als Abofalle bezeichnen, gewarnt. Laut opendownlaod.de habe der Verbraucher beim Download einer Software einen 24-Monatsabovertrag abgeschlossen. Als der Verbraucher nicht zahlte, wurde er durch den Osnabrücker Rechtsanwalt Olaf Tank gemahnt. Der Verbraucher nahm sich seinerseits einen Anwalt. Diese Kosten in Höhe von 46,41 € verlangte er von dem Betreiber des Internetportal opendownload.de - Beklagter zu 1) - und dem Anwalt - Beklagter zu 2) - als Gesamtschuldner zurück.

Gericht spricht Kostenerstattungsanspruch zu

Dem Verbraucher stehe gegenüber der Beklagten zu 1) ein außerprozessualer Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 823 II BGB i.V.m. §§ 263 I, II, 22, 23 StGB bezüglich der Abwehr einer Inanspruchnahme vom 15.07.2009 zu. Bezüglich des Beklagten zu 2) sei ein Kostenerstattungsanspruch für diese Inanspruchnahme aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 263 I, II, 22, 23, 27 StGB gegeben.

Gericht sieht in der Aufmachung des Internetportals eine konkludente Täuschung

Das Gericht sieht in der Aufmachung des Internetportals, der Beklagten zu 1), www.opendownlaod.de und der Art und Weise wie der Interessent auf die dargebotenen Inhalte zugreifen kann, eine konkludente Täuschung, um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beklagte zu 1) preist auf dieser Internetseite Software an, die im Netz kostenfrei zu haben ist. Das Herunterladen der Software ist bei der Beklagten zu 1) grundsätzlich ebenfalls kostenfrei zu haben. Hierbei sei lediglich an anderer Stelle ein Abonnement abzuschließen.

Täuschungshandlung: Kunde glaubt, dass er Programme kostenlos herunterladen kann

Hierbei liegt nach Auffassung des Gerichts bei der Anpreisung der Produkte der Beklagten zu 1) die Täuschungshandlung darin, dass sie auf das Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr Programme herunterladen kann, die kostenfrei sind. Die Beklagte zu 1) erhebt für das Herunterladen der einzelnen Programme auch unstreitig keine Kosten und hat die Programme insoweit auch nicht mit möglichen Preisen ausgezeichnet.

Gericht spricht bei 24-Monatsabo von Abofalle

Der Kunde, der auf die Beschaffung des für ihn gewünschten bzw. notwendigen Programms fokussiert ist, wird an anderer Stelle dazu gebracht um den Vorgang des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen, ein Abonnementvertrag über 24 Monate zu 8,00 € im Monat abzuschließen. Dieses Beigeschäft ist für einen durchschnittlichen Internetnutzer so weit weg von seinem ursprünglichen Wunsch, auf den er fokussiert ist, so dass er den Abschluss des am Rand angepriesenen Beigeschäftes nicht sachgerecht realisiert bzw. realisieren kann. Der Interessent eines derartigen Programms wie es die Beklagte zu 1) auf ihren Seiten anbietet, benötigt dieses um zum Beispiel Texte in PDF-Formate zu lesen, Filme aus dem Netz sehen zu können. Für einen derartigen Interessenten mag es nachvollziehbar sein, wenn er für die Leistung, die er begehrt, Herunterladen eines Programms, Gebühren oder ein Entgeld zu zahlen hat. Jedoch ist das Beiangebot der Beklagten zu 1) für das Hauptinteresse ein Abonnementvertrag abschließen zu müssen mit einer Laufzeit von über 24 Monate so weit vom Vorstellungsbild, dass beim derartigen Vorgehen von einer so genannten Abo-Falle gesprochen werden muss. Die Beklagte zu 1) wirkt somit auf das Vorstellungsbild des Interessenten so ein, dass er kostenfrei Programme herunter laden kann und zieht insoweit dort seine Aufmerksamkeit darauf um an anderer Stelle mit ihm ein Abonnement über 24 Monate abzuschließen um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen.

Gericht sieht keinen Mehrwert

Dass für den Interessenten sich aus dem Abonnement ein Wert bzw. Mehrwert ergibt, ist dabei für das Gericht bereits fraglich. Die kurze Produktbeschreibung kostenloser Software und eine redaktionelle Bewertung, die weit überwiegend positiv ist, ist dabei minimal und kann nicht als adäquate Gegenleistung für den Abonnementpreis angesehen werden.

Gericht stellt Vergleich an: Es ist auch kein Mehrwert, wenn ein Autoverkäufer ein Auto anpreist, das auf der Straße fahren kann

So ist es vergleichsweise auch kein Mehrwert, wenn ein Autoverkäufer einem Kunden erzählt er könne mit einem PKW auch auf Straßen fahren. Tatsächlich wollte der Kläger nur Software herunterladen, die ihm die eigentlichen Anbieter auf den firmeneigenen Internetseiten kostenfrei zur Verfügung stellen.

Das Gericht sieht hierbei auch, dass der Softwaresuchende bei der Eingabe kostenfreier Software, beispielsweise OpenOffice, über Suchmaschinen stets die Beklagte zu 1) als erstes Suchergebnis findet. Der verständliche und einsichtige Internetnutzer kann hierbei nicht davon ausgehen ein kostenpflichtiges Abonnement mit zweijähriger Vertragsbindung eingehen zu müssen. Das Gericht folgt hier ausdrücklich nicht der Großen Strafkammer des LG Frankfurt, hier Beschluss vom 5.3.2009 Az: 5-27 KJs 3330 Js 212484/07 (12/08). Zwar gibt es keinen allgemeinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass man bei Dienstleistungen im Internet auf den ersten Blick erkennen können muss, ob es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.

Software wird als kostenlos beworben

Allerdings wirbt die Beklagte zu 1) gerade um Software die kostenfrei ist, wovon der durchschnittliche Internetnutzer auch ausgeht. Auch die Tatsache, dass der Kläger bei Eingabe seiner persönlichen Daten erhöhte Sorgfalt hätte walten lassen müssen, kann das Gericht nicht zwingend folgen. So ist es im gängigen Internetverkehr nicht unüblich persönliche Kontaktdaten für Werbung, weitergehende Informationen etc. zu hinterlegen. Dass es sich hierbei gleichzeitig um ein kostenpflichtiges Abonnement der Beklagten zu 1) handelt wird von Ihr nicht deutlich genug hervorgehoben.

Gericht nennt Beispiel für Täuschung: Kaffeekauf im Supermarkt

Alle billig und gerecht denkenden würden zweifelsfrei von einer Täuschung ausgehen, wenn bei einem Produkt in einem Supermarkt auf der Rückseite ein Vermerk stehen würde, dass man mit Kauf dieses Produktes gleichzeitig andere kostspielige Produkte erworben hat. Nach Kauf dieses Produktes an der Kasse und Informieren des Kassierers, dass man nunmehr auch die weiteren Produkte zahlen müsse, mit dem Hinweis auf die Rückseite des gekauften Produktes, würde offensichtlich als Täuschungshandlung gesehen. Ansonsten könnte jeder beim Kauf eines Pfund Kaffees auf der Rückseite der Verpackung verpflichtet werden, noch einen Pkw zum Kaufpreis von über 10.000,- € abzunehmen. Ein derartiges Verhalten ist irreführend, da es von dem Kunden, der auf den Produktkauf des Kaffees fokussiert ist, nicht erwartet und gesehen werden kann. Die theoretische Möglichkeit ein derartiges Beigeschäft zu erkennen ist gering und gerade die Täuschungshandlung um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies insbesondere dann, wenn das versteckte Beigeschäft ein offensichtliches Missverhältnis zwischen tatsächlichem Wert und deren Preis aufweist.

Gericht: Internetseite soll Internetbenutzer täsuchen

Die Internetseite von opendownlaod.de sei ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit der Angebote zu täuschen, schreibt das Gericht in seiner Entscheidung.

Kein Einzelfall - Bundesministerium warnt vor Abofallen

Dass es sich bei dem Nutzungsverhalten des Klägers um keinen Einzelfall handele, zeige auch das in diesem Zusammenhang stehende öffentliche Interesse. So warne beispielsweise das Bundesministerium der Justiz vor einschlägigen „Abonnementfallen“ im Internet, genauso Verbraucherschutzorganisationen, vgl. http://www.bmj.bund.de/Abofallen.

Vermögensschaden

Der von der opendownload.de erregte Irrtum war darauf angelegt auf Seiten des Klägers einen Vermögensschaden herbei zu führen. Da der Kläger jedoch mit Hilfe seines Rechtsanwalts vorgerichtlich bereits den Vermögensschaden abwenden konnte, sei allenfalls von einem Betrug im Versuchsstadium auszugehen.

Anwalt musste erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung geltend machte

Der Anwalt (Beklagte zu 2)) habe Kenntnis über die Aufmachung dieses Internetportals gehabt, führte das Gericht aus. Dem Gericht sei durch Juris und Internetrecherche bekannt geworden, dass der Rechtsanwalt für seine Auftraggeberin, hier der Beklagten zu 1), in einer Vielzahl von anderen Fällen ebenso Ansprüche aus so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Der Beklagte zu 2) musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für die Beklagte zu 1) geltend machte. Es könne ihm nicht vorborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht sei, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen.

AG Marburg sieht Beihilfe zu einem versuchten Betrug

Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handele es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG Karlsruhe 9 C 93/09. Die Belastung der Klägerseite mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellten einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagten zu erstatten hätten. Der der Klägerseite unstreitig entstandene Schaden belaufe sich auf 46,41 €, nämlich eine 1,3fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von bis zu 300,00 €.

Kein Mitverschulden

Ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB konnte das Gericht nicht erkennen. Der Kläger habe zwar als Minderjähriger ein falsches Geburtsdatum auf der Internetseite der Beklagten zu 1) angegeben, dies ändere aber nichts an der verwerflichen Handlung wie oben ausgeführt. Die Beklagten könnten nicht besser gestellt werden, weil das Vertragsopfer zufälligerweise ein Minderjähriger war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Marburg (pt)

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